Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Hamm und von Haan nach Cöln mit Zweigbahn von Ohligs nach Solingen 
von der ihr nach Unserem Privilegium vom 24. März 1863. (Gesetz-Samml. 
für 1863. S. 135. ff.) vorbehaltenen Befugniß, ihr Anlagekapital zum Zwecke 
der Erweiterung ihres Unternehmens um die fernere Summe von 4,000,000 
Thalern durch Ausgabe 43prozentiger Priorirätsobligationen V. Serie zu ver- 
mehren, Gebrauch l machen, wollen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Samml. für 1833. S. 75. ff.) durch gegenwär- 
tiges Privilegium die Emission der erwähnten Obligationen unter den nach- 
folgenden Bedingungen genehmigen. 
K. 1. 
Die Emission der Obligationen erfolgt unter den in Unserem Pridile- 
gium vom 24. März 1803. für die Emittirung von 4,000,000 Thalern 2#pro- 
zentiger Bergisch-Märkischer Priorirätsobligationen V. Serie enthaltenen Be- 
sltimmungen, welche, soweit nicht in Nachstehendem eine Aenderung feslgestellt 
wird, auf die nach gegenwärtigem Privilegium zu emittirenden 4,000,000 
Thaler 43 prozentiger gleichnamiger Obligationen dergestalr vollständige Anwen- 
dung finden, daß die neu zu emittirenden Obligationen mit den bereits emirrir- 
len völlig gleiche Rechte haben. - s- 
K. 2. 
Die zu emittirenden Ohligationen werden, im Anschluß an die nach dem 
mehrerwähnten Privilegium vom 24. März 1863. ausgefertigten, in Apoints 
zu 500, 200 und 100 Thalern unter forllaufenden Nummern, und zwar: 
4,000,000 Rthlr. in Apoints zu 500 Rihlr. unter den Nummern 22,001—24,000, 
2,000,000 Rihlr. - - 200 Rihlr. - 24,001—34,000 
und 
1,000,000 Rthlr.= 2 -100 Rthlr. - - 34,001—44,000 
stempelfrei nach dem früher fesigestellten Schema ausgefertigt und mit Zins- 
kupons, sowie mit Empfangsanweisung für die folgende Serie derselben (Talons) 
nach dem ebenfalls früher festgestellten Schema versehen. Auf der Rückseite 
der Obligationen wird sowohl dleses Privilegium, als das frühere vom 24. 
März 1863. abgedruckt. 
Die erste Serie der Zinskupons wird, zur Erzielung eines übereinstimmen- 
den Ausreichungstermins für die auf Grund des Privilegiums vom 24. März 
1863. bereits emittirren und die noch zu emittirenden Obligationen, für die 
Jahre 1864. bie 1873. ausgefertigt; die folgenden Serien werden für je zehn 
Jahre den Obligationen beigegeben. « '«"«-’ -« 
K. 3. 
Die Prioritätsobligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem 
Jahre 1869. beginnt und wozu alljährlich der Bekrag von 20,000 Thalern 
nebst den ersparken Zinsen von den ausgeloosten Obligationen verwender wird. 
Zu
	        
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