Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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2) von beladenen Fahrzeugen: 
a) wenn die Ladung in Torf besteht, von jedem 
Fahrzeueeeeeee ... 22 Sgr. 6 Ff. 
b) bei anderen Ladungsgegenständen 15. — 
3) von Floßholz für jede Schleufsung 15 — 
Befreiungen. 
Schleusengeld wird nicht erhoben: 
1) von Schiffsgefäßen und Flößen, welche Staakseigenthum sind, oder für 
Rechnung des Scaats Gegenstände befördern, auf Vorzeigung von 
Freipässen; 
2) von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Anhäángen, Handkähnen und 
dhnlichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur Fracht- 
beförderung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusen- 
aufzug erfordern. 
Gegeben Berlin, den 31. Oktober 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
(Nr. 5972.) Allerhschster Erlaß vom 31. Oktober 1864., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee im 
Kreise Ober-Barnim des Regierungsbezirks Potsdam von Schulzendorf 
an der Berlin-Wriezener Staatsstraße über Haselberg, Steinbeck, Brunow, 
Heckelberg, Gratze, Grünthal und Sydow bis zum Bahnhofe Biesenthal. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heurigen Tage den Bau einer Chaussee 
im Kreise Ober-Barnim des Regierungsbezirks Potsdam von Schulzendorf an 
der Berlin-Wriezener Staatsstraße über Haselberg, Steinbeck, Brunow, Heckel- 
berg, Gratze, Grünthal und Sydow bis zum Bahnhofe Biesenthal genehmigt 
habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Ober-Barnim das Expropriationsrecht 
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zu 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der 
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. 
Zugleich will Ich dem Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseern igen 
Umterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach 
G#r. 5071—5973) Be-
	        
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