Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

– 674 — 
l den ständischen Verbanden der 
ber= und der Niederlausitz gehs- 
ren, abbl 999,973 Rihlr. 6 Sgr. 11 Ml., 
6) für die Provinz Sachsen auf 1,642,054 2. 7= 
7) für den ständischen Verband von 
Neuvorpommern und Rügen auf. 206,828 = 2 1 
8) für den ständischen Verband der 
Oberlausitz affff...... !r——— 
9) für den ständischen Verband der Nie- 
derlausitz auf .................... 110,736 22 4 
10) für die Provinz Westphalen auf. 961,231 „ 6 4 
11) für die Rheinprovinz auf. 15664,8720 = 11 = 141 
K. 2. 
Die Grundsteuer-Hauptsummen (§. 1.) sind nach Maaßgabe der stattge- 
habten Ermittelung des Reinertrages der sleuerpflichtigen Liegenschaften auf die 
einzelnen Kreise und innerhalb der Kreise auf die Gemeinden, selbstständigen 
Gutsbezirke und besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirke (F. 6.) weiter zu 
vertheilen. Das Ergebniß dieser Vertheilung ist für jeden Regierungsbezirk durch 
das Amtsblatt bekanm zu machen. 
g. 3. 
Die nach §F. 1. und F. 2. getroffenen Feststellungen unterliegen, vorbe- 
haltlich der Beseitigung etwaiger Rechnungs= und ähnlicher Fehler, der Be- 
richtigung nur insoweit, als Irrthümer hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit, be- 
ziehungsweise Steuerfreihei#t, oder hinsichtlich der Zugehörigkeit der Liegenschaften 
zu den betreffenden Provinzen, ständischen Verbänden, Kreisen oder Gemeinden 
u. s. w. nachgewiesen werden. 
Die Berichtigung solcher Irrthümer erfolgt im Wege der Fortschrei- 
bung (VF. 20.). 
K. 4. 
Hinsichtlich der Untervertheilung und Erhebung der für die sechs östlichen 
Provinzen und die einem besonderen Hrunysteuersgsten unterliegenden ständischen 
Verbände festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen (G. 1. Nr. 1. bis 9.) kommen 
provisorisch und bis dahin, daß das im F. 8. des Grundsteuer-Gesetzes vom 
21. Mai 1861. vorbehaltene Gesetz in Kraft tritt, die nachfolgenden Vor- 
schriften zur Anwendung. 
g. 5. 
Die Gemeinden und die Inhaber der selbststaͤndigen Gutsbezirke sind 
schuldig, die in Gemäßheit des §. 2. ihnen bekannt gemachten Grundsteuer-Be- 
träge
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.