— 677 —
thümer in irgend einer Art berährt oder beeinträchtigt werden, in das Flurbuch
und die Mutterrolle einzutragen.
Läßt sich in einzelnen Fallen nach den obwaltenden Verhältmissen eine
Festsetzung der vorgedachten Art nicht herbeiführen, so sind die bezüglichen
Grundstücke als ein Ganzes zu behandeln und in dem Flurbuch und der
Mutterrolle als gemeinschaftliches Eigenthum der beiden oder mehreren Interessenten
aufzuführen.
4. 14.
Die der Gebaͤudesteuer unterliegenden Gebaͤudeflaͤchen, Hofraͤume und
unter Einem Morgen großen Hausgärten C. 1. zu a. des Grundsteuergesetzes
vom 21. Mai 1861.) sind, soweit die Unterlagen dazu vorliegen oder ohne
erheblichen Zeit= und Kostenaufwand beschafft werden koͤnnen, ihrem Besitzstande
und Umfange nach einzeln festzustellen und demgemäß in die Flurbücher und
Murterrollen speziell mit aufzunehmen.
Wenn die vorbezeichneren Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die ge-
dachten Liegenschaften als ein Ganzes umer der Bezeichnung „ungetrennte
Hofräume und Hausgärten“ aufzufühlen.
K. 15.
Wegen Leitung und Ausführung der zur Herstellung der Flurbücher und
Mutterrollen in Gemäßheit der G. 10. bis 14. erforderlichen Arbeiten hat der
Finanzminister die näheren Bestimmungen zu treffen.
S. 16.
In Betreff der Verpflichtung der Behörden, Kreditinstieute, Gemeinden
und Privatpersonen, die zur Aufstellung der Flurbücher und Mutterrollen erfor-
derlichen Vorarbeiten nach Kräften zu unterslützen und zu fördern, kommen die
Vorschrifren in den 18. bis 20. der dem KF. 6. des Gesetzes vom 21. Mai
1861. beigegebenen Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Rein-
ertrages der Liegenschaften ebenfalls zur Anwendung.
Die Gemeinden, die Inhaber selbstständiger Gutsbezirke, sowie die den
Grundsteuer-Erhebungsbezirken angehörigen Grundsteuerpflichrigen haben auf
ihre Kosten die Nachweisungen der zu den Gemeinde-, Guts= und Grundsteuer-
Erhebungsbezirken gehrenden Besitzungen und deren Eigenthümer zu beschaffen
und sind außerdem verpflichtet, den Requisitionen der mit den brrlichen Aufnah=
men beauftragten Beamten oder Feldmesser wegen Wahrnehmung der Aufnahme-
termine durch geeignete Persönlichkeiten Folge zu leisten; auch zu den örrlichen
Ermittelungen mit den Lokalverhältnissen und den Besitzsicnden genau vertraute
Personlichkeiten zu gestellen, welche den Beamten re. während des Geschäfts zu
begleiren und ihm die erforderliche Auskunft zu ertheilen beziehungsweise zu be-
schaffen haben.
Die Erfüllung der vorgedachten Verpflichtungen ist nöthigenfalls im Wege
der administrativen Exekution herbeizuführen.
(Nr. 5974) . 17.