Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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thümer in irgend einer Art berährt oder beeinträchtigt werden, in das Flurbuch 
und die Mutterrolle einzutragen. 
Läßt sich in einzelnen Fallen nach den obwaltenden Verhältmissen eine 
Festsetzung der vorgedachten Art nicht herbeiführen, so sind die bezüglichen 
Grundstücke als ein Ganzes zu behandeln und in dem Flurbuch und der 
Mutterrolle als gemeinschaftliches Eigenthum der beiden oder mehreren Interessenten 
aufzuführen. 
4. 14. 
Die der Gebaͤudesteuer unterliegenden Gebaͤudeflaͤchen, Hofraͤume und 
unter Einem Morgen großen Hausgärten C. 1. zu a. des Grundsteuergesetzes 
vom 21. Mai 1861.) sind, soweit die Unterlagen dazu vorliegen oder ohne 
erheblichen Zeit= und Kostenaufwand beschafft werden koͤnnen, ihrem Besitzstande 
und Umfange nach einzeln festzustellen und demgemäß in die Flurbücher und 
Murterrollen speziell mit aufzunehmen. 
Wenn die vorbezeichneren Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die ge- 
dachten Liegenschaften als ein Ganzes umer der Bezeichnung „ungetrennte 
Hofräume und Hausgärten“ aufzufühlen. 
K. 15. 
Wegen Leitung und Ausführung der zur Herstellung der Flurbücher und 
Mutterrollen in Gemäßheit der G. 10. bis 14. erforderlichen Arbeiten hat der 
Finanzminister die näheren Bestimmungen zu treffen. 
S. 16. 
In Betreff der Verpflichtung der Behörden, Kreditinstieute, Gemeinden 
und Privatpersonen, die zur Aufstellung der Flurbücher und Mutterrollen erfor- 
derlichen Vorarbeiten nach Kräften zu unterslützen und zu fördern, kommen die 
Vorschrifren in den &# 18. bis 20. der dem KF. 6. des Gesetzes vom 21. Mai 
1861. beigegebenen Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Rein- 
ertrages der Liegenschaften ebenfalls zur Anwendung. 
Die Gemeinden, die Inhaber selbstständiger Gutsbezirke, sowie die den 
Grundsteuer-Erhebungsbezirken angehörigen Grundsteuerpflichrigen haben auf 
ihre Kosten die Nachweisungen der zu den Gemeinde-, Guts= und Grundsteuer- 
Erhebungsbezirken gehrenden Besitzungen und deren Eigenthümer zu beschaffen 
und sind außerdem verpflichtet, den Requisitionen der mit den brrlichen Aufnah= 
men beauftragten Beamten oder Feldmesser wegen Wahrnehmung der Aufnahme- 
termine durch geeignete Persönlichkeiten Folge zu leisten; auch zu den örrlichen 
Ermittelungen mit den Lokalverhältnissen und den Besitzsicnden genau vertraute 
Personlichkeiten zu gestellen, welche den Beamten re. während des Geschäfts zu 
begleiren und ihm die erforderliche Auskunft zu ertheilen beziehungsweise zu be- 
schaffen haben. 
Die Erfüllung der vorgedachten Verpflichtungen ist nöthigenfalls im Wege 
der administrativen Exekution herbeizuführen. 
(Nr. 5974) . 17.
	        
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