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g. 17.
Die durch Ausfuͤhrung der Vorschriften in den GV. 10. bis 16. dieser
Verordnung entstehenden Kosten — mit Ausschluß der im §. 16. bezeichneten
Leistungen — sind einstweilen aus der Staatskasse vorzuschießen. Die Bestim-
mung uͤber deren Aufbringung bleibt dem nach F. 8. des Gesetzes vom 21. Mai
186 1. zu erlassenden besonderen Gesetze vorbehalten.
KS. 18.
Nach den in den Flurbüchern und Murterrollen gemäß der in den §#.# 10.
bis 14. dieser Verordnung ertheilten Vorschriften zu verzeichnenden Veranla-
gungsergebnissen für die einzelnen steuerpflichrigen Liegenschaften wird die Erhe-
bung der Grundsteuer bewirkt. Einwendungen der Grundeigenthümer gegen
diese Ergebnisse sind zunächst nicht gestattet. Die Bestimmung wegen Zulassung
von solchen und über das bei Behandlung derselben zu befolgende Verfahren
erfolgt durch das im F. S. des Gesetzes vom 21. Mai 1861. in Aussicht ge-
stellte besondere Gesetz. Jedoch bleibt die Berichtigung erwaiger materieller
Irrthümer, welche bei den Untervertheilungsarbeiten (§##. 10. bis 14.) von den
Behörden entdeckt oder von den Betheiligten nachgewiesen werden, zu jeder Zeit
vorbehalten.
K. 19.
In allen Gemeinden, selbsiständigen Guts= und Grundseuer Erhebungs-
bezirken, deren Flurbücher und Mutterrollen (F. 10.) bis zum 1. Januar 1865.
nicht vollendet werden können — mit Ausnahme derjenigen Gutsbezirke, welche
die steuerpflichtigen Liegenschaften nur eines Eigenthümers umfassen — ist die
Grundsleuer vorläufig in anderer Weise auf die steuerpflichtigen Liegenschaften
zu vertheilen.
Die Bezirksregierung hat den zu diesem Behufe in Anwendung zu brin-
enden Vertheilungsmaaßslab, unter Beachtrung gülliger Beschlüsse der betreffenden
emeinden, beziehungsweise freiwilliger Einigungen der Grundsteuerpflichtigen,
zu bestimmen, auch die Ausführung der vorläufigen Untervertheilung und die
Einziehung der Steuer in den hiernach ermirtelten Beträgen zu regeln.
Mit Ablauf desjenigen Monats, in welchem das Flurbuch und die
Mutterrolle zum Abschluß gebracht sind, trirt diese vorläufige Steuervertheilung
außer Kraft.
Die Ausgleichung des bis dahin — während der seit dem 1. Januar 1865.
verflossenen Monate — im Vergleich mit den durch die Mutterrolle nachge-
wiesenen Steuerbeträgen, zu viel, beziehungsweise zu wenig Gezahlten wird,
insofern nicht durch Uebereinkommen der Grundsleuerpflichtigen hierauf verzichtet
ist, von Amtswegen veranlaßt und erfolgt durch Anrechnung, beziehungsweise
Aufschlag auf die zunächst fdllig werdenden Grundsteuerbeträge innerhalb der
von der Bezirksregierung nach Bedürfniß festzusetzenden Fristen.
K. 20.