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g. 20.
Um die Flurbuͤcher, Mutterrollen und Karten bei der Gegenwart zu
erhalten, muͤssen alle Veraͤnderungen darin nachgetragen werden, welche dadurch
entstehen, daß
a) in den Eigenthumsverhaͤltnissen der Grundstuͤcke ein Wechsel eintritt;
b) bisher grundsteuerfreie Grundstäcke (K. 4. des Gesetzes vom 21. Mai 1861.)
in die Klasse der grundsteuerpflichtigen oder
P) bisher grundsteuerpflichtige Grundslücke in die Klasse der grundsleuer-
freien (I. 4. a. a. O.) übergehen;
d) bisher grundsteuerpflichtige oder nach K. 4. a. a. O. von der Grund-
steuer befreite Grundstücke mit Gebäuden besetzt oder als Hofräume
oder Hausgärten mit Gebauden verbunden werden;
e) bisher mit Gebduden besetzte, oder als Hofräume oder Hausgärten mit
Gebäuden verbunden gewesene Grundstücke in die Klasse der grund-
steuerpflichtigen, beziehungsweise der nach §F. 4. a. a. O. von der
Grundsteuer befreiten Grundstücke übergehen;
s) besteuerungsfaͤhige Laͤndereien neu entstehen oder
g) bereits besteuerte untergehen oder bleibend ertragsunfaͤhig werden;
b) die Grenzen der Gemeinden, selbstständigen Guts= oder Erhebungs-
Bezirke, der Kreise, Provinzen, beziehungsweise der im F. 1. bezeichneten
kommunalständischen Verbände, oder die Landesgrenzen berichtigt, bezie-
hungsweise verlegt werden; endlich
i) Irrthümer der im F. Z. dieser Verordnung gedachten Art zur Anzeige
gebracht und als solche anerkannt werden.
G. 21.
Die Grundeigenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der Grund-
sleuer verbundenen Personen (§. 26.) sind verpflichtet, die im §. 20. zu a. bis g.
bezeichneten Veränderungen den mit der Fortschreibung beauftragten Beamten
schriftlich oder procokollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der gedachten
Bücher u. s. w. erforderlichen Unrerlagen beizubringen, widrigenfalls die Her-
beischaffung der letzteren auf ihre Kosten bewirkt wird.
Die Berichtigung der im F. 20. zu h. und i. bezeichneten Veränderungen
ist Seitens der Bezirksregierungen von Amtswegen zu veranlassen.
Die Gemeindevorstände, die Inhaber der selbstständigen Gutsbezüke, so-
wie die für die Grundsteuer-Erhebungsbezirke bestellten Ortserheber G. 27.) sind
verpflichtet, den auf die Fortschreibung der Flurbücher u. s. w. bezüglichen Re-
guisktionen der mit diesem Geschäft beauftragten Beamten Folge zu leisten und
den Letzreren die erforderte Auskunft zu ertheilen, beziehungsweise zu beschaffen.
r. 5974.) K. 22.