Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Innerhalb desselben Kreises koͤnnen sich zwei oder mehrere Gemeinden, 
selbstständige Guts= und Grundst Erhebungsbezirke zur Wahl eines gemein- 
schaftlichen Ortserhebers mit Genehmigung der Bezirksregierung vereinigen. 
  
C. 28. 
Hinsichtlich der Verwaltung und Erhebung der Grundsleuer in den Be- 
irken der ständischen Verbände von Neuvorpommern und Rügen, sowie der 
ber= und Nieder-Lausitz (G. 1. zu 7. 8. und 9.) bleibt der Erlaß besonderer 
Bestimmungen für den Fall vorbehalten, daß hierauf bezügliche Anträge Seitens 
der betreffenden Kommunallandtage gestellt werden und zur Genehmigung ge- 
eignet erscheinen. 
K. 29. 
Die Bestimmung darüber: 
a) in welcher Art die durch Uneinziehbarkeit einzelner Steuerbeträge oder 
die bei den Grundsteuer-Hauptsummen der Prooinzen und kommunal= 
ständischen Verbande G. 1. dieser Verordnung) entstehenden Ausfüälle 
von den letzteren zu übertragen, 
b) in welcher Art und unter welchen Voraussetzungen steuerpflichtigen 
Grundeigenthümern bei Unglücksfallen Remissionen oder Unterstützungen 
zu bewilligen, und 
P)in welcher Art etwaigen erheblichen, im Laufe der Zeit hervortretenden 
Ueberbürdungen einzelner Gemeinden oder selbstständiger Gutsbezirke, 
beziehungsweise etwaigen sonstigen sich ergebenden Mißständen Wözäsft 
zu verschaffen, 
bleibt dem im F. 8. des Gesetzes vom 21. Mai 1861. in Aussicht genommenen 
besonderen Gesetze vorbehalten. 
S. 30. 
Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfrisien bei öffent- 
lichen Abgaben vom 18. Juni 1840. (Gesetz Samml. für 1840. S. 140.) nebst 
den dazu ergangenen Erladuterungen und Abänderungen finden, soweit die ge- 
genwärtige Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt, auch auf die neu veran- 
lagte Grundsteuer Anwendung. 
g. 31. 
Vom 1. Januar 1865. ab treten in den sechs oͤstlichen Provinzen des 
Staats hinsichtlich der Grundsteuer alle Vorschriften außer Kraft, welche den 
Besiimmungen dieser Verordnung entgegenstehen oder sich mit denselben nicht 
vereinigen lassen. 
g. 32. 
Der Finanzminisler ist mit der Ausfährung dieser Verordnung beauftragt 
un
	        
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