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und hat Behufs derselben die erforderlichen Anweisungen zu erlassen, insbesondere
auch die Gebuͤhren fuͤr die Behufs Fortschreibung der Flurbuͤcher, Mutterrollen
und Karten auszufuͤhrenden geometrischen Arbeiten und fuͤr die Ertheilung von
Unszügen aus den bezeichneken Büchern ic. an die Grundeigenthümer festzu-
stellen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Instegel.
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh.
(Nr. 5975.) Verordnung, betreffend die Feststellung und Untervertheilung der Grundsteuer
in den beiden westlichen Provinzen. Vom 12. Dezember 1864.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des F. 9. des Gesetzes vom 21. Mai 1861., betreffend
die anderweite Regelung der Grundsteuer (Gesetz-Samml. S. 253.), und im
Verfolg des Gesetzes vom 26. September 1862., betreffend die Aufhebung der
Verordnung vom 14. Oktober 1844. wegen periodischer Revision des Grund-
steuerkatasters der Provinzen Rheinland und Wesiphalen (Gesetz-Samml.
S. 336.), in Abänderung der bezüglichen Vorschriften des Grundsteuergesetzes
vom 21. Januar 1839. (Gesetz-Samml. S. 30.), nach Anhbrung Unserer
getreuen Stände dieser Provinzen, auf den Antrag Unseres Finanzminislers,
was folgt:
K. 1.
Gemäß F§F. 1. der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Fest-
stellung der Grundsteuer-Hauptsummen für die einzelnen Provinzen u. s. w., ist
die Grundsteuer-Hauptsumme festgestellt:
a) für die Provinz Westphalen auf. 961,231 Rrhlr. 6 Sgr. 4 Pf.,
5) für die Rheinprovinz auf 1,064,872 11 = 11
Jede Provinz hat die ihr hiernach zugetheilte Grundsteuer-Hauptsumme,
welche nach den Ergebnissen der Lcatwgesundenen Ermittelung des Reinerrrages
der Liegenschaften auf die einzelnen Regierungsbezirke, Kreise und Gemeinden
weiter zu vertheilen ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung aufzubringen
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