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und dem Staate gegenuͤber mit den durch das Gesetz festgestellten Einschraͤn-
kungen zu vertreten.
Die Grundsteuer-Hauprsummen der Kreise und Gemeinden sind fuͤr jeden
Regierungsbezirk durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
g. 2.
Die Verwaltung der den technischen Betrieb des Rheinisch-Westphälischen
Grundsteuerkatasters betreffenden Angelegenheiten bleibt auch in Zukunft für
beide Provinzen eine gemeinschaftliche und wird unter der oberen Leitung und
nach den Anordnungen des Finanzministers fortgeführt.
g. J.
Zu den Grundsleuer-Deckungsfonds jedes Regierungsbezirks (HF. 2. zu b.
des Grundsleuergesetzes vom 21. Jannar 1839.) ist vom 1. Januar 1865. ab,
und bis das eintretende Bedürfniß etwa eine Verstärkung des gedachten Fonds
nothwendig machen sollte, startäder bisher gezahlten 14 Prozentk nur ein halbes
Prozent der Grundsteuer als Zuschlag zu erheben.
F. 4.
Der Beitrag, welchen die Grundsleuerpflichtigen beider Provinzen zu den
Kosten der Erhalkung des Grundsteuerkatasters, insbesondere der Encherung
der Katasterkarten, Flurbücher und Mutterrollen, sowie der Berichtigung und
Vervollsiändigung der Parzellarvermessungen zu leisten haben (F. 2. zu c. des
Grundsteuergesetzes vom 21. Januar 1839.), wird vom 1. Januar 1865. ab
auf Ein und ein halbes Prozent festgestellt. Von diesem Beitrage fließt ein halbes
Prozent dem allgemeinen Katasterfonds zu, welcher, wie bisher so auch künftig,
für beide Provinzen gemeinschaftlich verwaltet wird. Das verbleibende Eine
Prozent wird für jede der beiden Provinzen zu einem besonderen Fonds ange-
sammelt und darf dieser Fonds nur im Interesse der betreffenden Provinz zu
den gedachten Zwecken verwendet werden.
K. 5.
Der Beitrag zu den durch die Fortschreibung des Güterwechsels ent-
stehenden Kosten (F. 2. zu d. des Grundsteuergesetzes vom 21. Januar 1839.)
wird, wie er bisher schon geleistet worden, auf den Betrag von sechs Pfennigen
für jede im Kataster fortzuschreibende Parzelle festgestellt und ist dieser Betrag
von dem Erwerber der letzteren nach bewirkter Fortschreibung zu entrichten.
g. 6.
Die Untervertheilung der festgesiellten Grundsteuer-Hauptsummen C. 1.)
auf die einzelnen Nundssenerpslichtigen Liegenschaften innerhalb der Gemeinden
erfolgt nach Verhältniß der bei Ausführung der im Eingange dieser Verordnung
an-