Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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b) wenn Grundstücke, welche wegen ihrer Benutzung zu öffentlichen Zwecken 
ertraglos sind (F. 2. a. der Hauptanweisung vom 21. Mai 1801.), ein- 
geschätzt und als ertragsfahig in den Auszug übernommen worden sind; 
Dc) wenn Hausgärten, welche von der Gebäudesteuer betroffen werden, des- 
gleichen Hofräume unter den grundsteuerpflichtigen Grundstäcken ver- 
zeichnet sind; 
d) wenn in den Güterauszügen Grundstücke aufgeführt sind, welche dem 
auf dem Titelblatte verzeichneten Eigenthümer nicht gehören. 
II. Ausstellungen wegen unrichtiger Angabe des Flächeninhalts der in 
dem Güterauszuge aufgeführten Grundstücke sind zulassig: 
a) wegen unrichtiger Uebernahme der in den Kataster-Mukterrollen angege- 
benen Flächeninhalte in die Einschätzungsregister; 
b) wegen unrichtiger Fesistellung des Flächeninhalts der gegen die Kataster- 
karten und Mutterrollen eingetretenen Veränderungen in dem Bestande, 
beziehungsweise der Umgrenzung der von der Grundsleuer künftig befreit 
bleibenden Liegenschaften (F. 1. zu a. und F. 4. des Grundsleuergesetzes 
vom 21. Mai 1861.); 
P) wegen unrichtiger Ermittelung des Flächeninhalts der Grundsiücke in 
den Kataster-Mutterrollen selbst. 
Bei Beurtheilung der Richtigkeit der zu b. und c. gedachten Feststellung 
des Flächeninhalts sind diejenigen Bestimmungen maaßgebend, welche für die 
Ausführung der diesfälligen Arbeiten erlassen worden sind. 
III. Einwendungen wegen unrichtiger Einschätzung sind zulässig: 
a) wegen unrichtiger Aufnahme der Kulturart einzelner Grundstücke, sofern 
eine Kulturveränderung nicht erst nach bewirkter Einschätzung statt- 
gefunden hatt 
b) wegen unrichtiger Einschätzung in die Klassen des Tarifs, Falls Rekla- 
mant für einzelne Grundstücke eine abweichende geringere Bonitat von 
der betreffenden Klassifikationsmasse, oder aber behaupten sollte, daß 
für dieselben die von letzterer abweichende höhere Bonitätsklasse nicht 
begründet sei; 
c) wegen ungleichmätiger Einschätzung einzelner Klassisikationsmassen gegen 
andere, speziell zu bezeichnende der nämlichen Gemeinde; 
4)) wenn zwischen den in den Güterauszug übergegangenen Angaben der 
Einschätzungsregister und der Katasterkarte ein Widerspruch stattfinden 
und als solcher nachzuweisen sein sollte. 
IV. Einwendungen wegen vorgekommener Berechnungsfehler sind zu- 
lässig, wenn 
a) bei der Berechnung der Parzellar-Reinerträge Fehler untergelaufen, oder 
) ein-
	        
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