— 688 —
stellenden Untersuchung und Erörterung entscheidet die Kommission über die
eingegangenen Reklamationen.
Gegen die getroffene Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht
zulässig; jedoch sleht dem Reklamanten binnen einer präklusivischen Frist von
ehn Tagen nach Empfang der Entscheidung frei, offenbare Unrichtigkeiten oder
Dtarthümer in derselben der Kommission nachzuweisen, in welchem Falle die
letztere eine nochmalige Prüfung der Reklamation vorzunehmen und anderweitig
darüber zu entscheiden hat.
In der Entscheidung ist zugleich festzusetzen, ob und in wieweit der Re-
klamant die Kosten der Reklamation zu tragen hat.
S. 14.
Die Kommissionsmitglieder erhalten Tagegelder und bei auswärtigen
Geschäften Reisekosten, deren Höhe nach Maaßgabe des Kostenregulativs vom
25. April 1836. (Gesetz Samml. S. 181.) zu normiren ist.
K. 15.
Die künftighin als Flurbücher dienenden Abschriften der Einschätzungs-
register und die Güterauszüge (F. 8.) sind nach den Entscheidungen der Re-
klamationskommission, beziehungsweise den Ergebnissen der durch die Kataster-
Inspektion angestellten Untersuchung G. 12.) zu berichtigen und durch die
Nachtragung aller seit Anfertigung der Einschätzungsregister stattgehabten
Fortschreibungen zu vervollständigen.
Auf Grund der solchergestalt berichrigten Einschätzungsregister und Güter-
auszüge sind die neuen Flurbücher und Mutterrollen der einzelnen Gemeinden
jedes Kreises nach und nach in der zu bestimmenden Reihenfolge aufzustellen
und von der Regierung zu bestätigen.
Sobald die neue Mutterrolle einer Gemeinde von der Regierung bestä-
tigt worden ist, sind die in derselben für die einzelnen grundsteuerpflichtigen
Liegenschaften nachgewiesenen Reinerträge vom 1. Januar des folgenden Jahres
ab der Untervertheilung der Gemeindegrundsteuer-Hauptsummen zu Grunde zu
legen, und es ist darnach die Erhebung der Grundsteuer zu bewirken.
G. 16.
Bis zur Beendigung des Reklamationsverfahrens gegen die Parzellar-
Einschätzung und der Vollendung der neuen Mutterrollen G. 15.) erfolgt die
Unterverthellung der Gemeindegrundst Hauptsummen auf die einzelnen steuer-
pflichtigen Liegenschaften vom 1. Jannar 1865. ab nach den Unterlagen des
bestehenden Grundsteuerkataslers der beiden westlichen Provinzen mit der Maaß-
gabe, daß die bisherigen Mutterrollen, beziehungsweise Grundsteuerheberollen,
durch Ausscheidung der Katastralerträge von den nach den Vorschriften des
Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861. der Grundsteuer künftighin nicht unter-
liegenden Grundstücken berichtigt werden. Für diejenigen Gemeinden, in welchen
in