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in Folge erheblicher Kulturveränderungen oder sonsliger Verhältnisse die Bei-
behaltung der Katasierunterlagen für die Unterverkheilung zu erheblichen Miß-
verhältnissen führen würde, und in welchen die Anlegung der neuen Mutter-
rollen oder der im F. 8. erwähnten Güterauszüge schon im Laufe des Jahres
1864. geschehen, ist die Berechnung der Reinerträge in den letzteren nach den
von der Centralkommission zur Regelung der Grundsleuer desimitiv festgeslellten
Klassifikationstarifen auszuführen, sowie die Untervertheilung und die Erhebung
der Grundsteuer darnach so lange zu bewirken, bis das Reklamationsverfahren
gegen die Parzellar-Einschätzung beendct, die Berichtigung der Murterrollen nach
dessen Ergebnissen erfolgt und darnach eine neue Heberolle aufgestellt sein wird.
In welchen Gemeinden hiernach zu verfahren isi, hat der Generaldirektor
des Katasters zu bestimmen.
K. 17.
Eine Ausgleichung der für das Jahr 1865., beziehentlich für diejenigen
Jahre, in welchen vom 1. Januar 1865. ab die Steuer noch nach Verhältniß
des bisherigen Katasiral-Reinertrages erhoben worden ist, zu viel oder zu wenig
entrichteren Steuerbeträge findet in allen denjenigen Gemeinden nicht statt, in
welchen die neu veranlagte Grundsleuer geringer ist, als die bisher entrichtete.
In allen übrigen Gemeinden bleibt die Entscheidung der Frage, ob und evenr.
in welcher Art eine solche Ausgleichung herbeizuführen, zunächst von der Be-
schlußnahme der Grundbesitzer in der Gemeinde selbst abhängig, dergesialt, daß
darüber die Mehrzahl der Grundbesitzer — nach den von denselben zu entrich-
tenden neuen Grundsteuerbeträgen berechner — bestimmt. Die Herbeiführung
der Beschlüsse durch Zusammenberufung der Grundbesitzer u. s. w. isi vom
Bürgermeister (Amtmann) zu veranlassen. Sofern die Ausgleichung Seitens
der Mehrheit der Grundbesitzer in der Gemeinde abgelehnt wird, hat die
Bezirksregierung — unter sorgfältiger Erwägung der Interessen der Minder-
heit — zu entscheiden, ob die Ausgleichung dennoch ausgeführt werden soll.
Die Ausgleichung selbst ist bei der Steuereinziehung des folgenden Jahres
durch die Bezirksregierung, welche die dieserhalb aufgeslellten Berechnungen für
erekutorisch zu erklären hat, zur Ausführung zu bringen.
K. 18.
Mit der Fertigstellung der neuen Mutterrollen ist die im §. 26. des
Grundsteuergesetzes für die beiden westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839.
vorbehaltene Revision der Katastralabschätzung der kultivirten Grundslücke als
ausgeführt und beendigt anzusehen. Dagegen ist die bereits begonnene geome-
trische Revision durch Ausführung der für nothwendig erachteten und ferner
für nothwendig zu erachtenden Neumessungsarbeiten fortzusetzen und zu beenden.
Die zur Eintragung der Einschätzungsresultate gebrauchten, in den Archiven
der Gemeinden aufbewahrten Kopien der Katasterflurkarten sind als Abschätzungs-
Dokumente zu den Archiven der Katasterinspektionen nach und nach einzuziehen
Jehrgang 1864. (Nr. 5975) 93 und