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(Nr. 5977.) Allerhöchster Erlaß vom 14. November 1864., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
im Kreise Calbe a. d. S. von Barby bis zum Anschluß an die Chaussee
von Calbe nach dem Bahnhof Gritzehna.
Nü Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
im Kreise Calbe a. d. S., Regierungsbezirks Magdeburg, von Barby bis zum
Anschluß an die Chaussee von Calbe nach dem Bahnhof Gritzehna genehmigt
habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Calbe das Expropriarionsrecht für
die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Rechr
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese
Straße. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der
künftigen cchausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschlietlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref-
fenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 14. November 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- of
(N. v. Decker).