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Die Musterungsbehoͤrde hat den Heuervertrag vollstaͤndig zum Protokoll
aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Schiffer oder dessen Vertreter und
von einem jeden Schiffsmann zu unterzeichnen.
K. 14.
- Jeder Schiffsmann hat bei der Anmusterung über seine APersoͤnlichkeit
durch das Seefahrtsbuch (HF. 1.) sich auszuweisen. Insofern nach den beslehen-
den Vorschriften der Nachweis einer besonderen Befdhigung zu dem übernommenen
Schiffsdienste erforderlich ist, muß auch dieser Nachweis geführt werden. Wird
den vorslehenden Bestimmungen nicht genügt, oder finder die Musterungsbehörde
in Ansehung der Gültigkeit des Heuervertrages im Allgemeinen oder rücksicht-
lich einzelner darin enthaltener Bestimmungen wesentliche Erinnerungen, so hal
sie ihre Mitwirkung bei der Anmuslerung bis zur Beseitigung der Anstände zu
versagen. Dasselbe gilt, wenn die Musterungsbehörde bei der von ihr zu be-
wirkenden Prüfung ermittelt, daß der Schiffer nicht die vorgeschriebene Be-
*xt besitzt, oder daß der Anheuerung des einen oder anderen Schiffsmanns
die Vorschriften über die Milikairdienstpflicht entgegenstehen.
S. 15.
Die geschehene Anmusterung wird von der Musterungsbehèrde in dem
Seefahrtsbuche eines jeden Schiffsmanns vermerkt. Dieser Vermerk dient zu-
gleich als Ausgangs= oder Seepaß.
K. 16.
Nach der Anmusterung wird von der Musterungsbehörde die Muster-
rolle angefertigt. Die Musterrolle soll enthalten:
1) den Namen und die Nationalitaät des Schiffes,
2) den Namen und den Wohnort des Schiffers,
3) den Namen und die Heimath eines jeden Schiffsmanns nebst der Be-
zeichnung seines Ranges,
4) den wörtlichen Inhalt des Protokolls über den zwischen dem Schiffer
und der Schiffsmannschaft abgeschlossenen Heuervertrag G. 13.),
5) nsfertigungeklausel nebst Siegel und Unterschrift der Musterungs-
ehörde.
K. 17.
, Die Anfertigung einer neuen Musterrolle ist erforderlich, wenn die Mann-
schaft von Neuem gehenert wird.
K. 18.
Die Anmusterung eines erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuerten
Schiffsmanns erfolgt nach Maaßgate der G. 13. bis 15. vor der Musterungs=
behörde des Hafens, in welchem dieselbe zuerst geschehen kann.
Die