Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Die Musterungsbehoͤrde hat den nachtraͤglich geheuerten Schiffsmann, 
unter Bezugnahme auf das uͤber seine Anmusterüng aufgenommene Protokoll, 
von welchem der Schiffer eine Ausfertigung erhält, in der Musterrolle nachzu- 
tragen. Wenn während der Dauer der Gültigkeit der Musterrolle ein Schiffs- 
mann ausscheidet, so ist dies von der Musterungsbehörde, vor welcher derselbe 
abgemustert wird (F. 19.), oder in Ermangelung einer Abmusterung von der 
Musterungsbehörde des Hafens, in welchem es zuerst geschehen kann, in der 
Musterrolle zu bemerken. 
K. 19. 
Nach der Abdankung erfolgt die Abmusterung der Schiffsmannschaft vor 
der Musterungsbehörde (F. 12.) des Hafens, in welchem dieselbe abgedankt wird. 
Die Abmusterung besteht darin, daß der Schiffer die Schiffsmannschaft 
unter Vorlegung der Maseerrolle der Musterungsbehörde vorstellt und beide vor 
der letzteren die Auflösung des Dienstverhältnisses verlautbaren. 
Der Schiffer ist verpflichtet, bei der Abdankung in das Seefahrtsbuch 
eines jeden Schiffsmanns einen Vermerk über die Rang= und Dienstverhält= 
nisse, worin derselbe gestanden hat, einzutragen. Die Musterungsbehörde hat 
diesen Vermerk unter Bescheinigung der Abmusterung zu beglaubigen. Sie ist 
verpflichtet, die Ausgleichung der zwischen dem Schiffer und der Schiffsmann- 
schaft etwa bestehenden Streitigkeiten zu versuchen. 
Ueber die Abmusterung wird von der Musterungsbehörde ein kurzes Pro- 
tokoll aufgenommen, dessen Vollziehung von Seiten des Schiffers und der 
Schiffsmannschaft es nicht bedarf. 
KS. 20. 
Wird ein einzelner Schiffsmann abgedankt, so ist seine Abmusterung nach 
Maaßgabe des vorstehenden Paragraphen zu bewirken. 
A. 21. 
Wenn in Folge eines See-Unfalls die Abdankung eines Schiffsmanns 
nicht möglich ist, so hat die Musterungsbehörde des Hafens, #in welchem es zu- 
erst geschehen kann, nach Feststellung der Sachlage die Beendigung des Dienst= 
verhältnisses in dem Seefahrtsbuche des Schiffsmanns zu wenbierh. 
K. 22. 
Im Auslande trikt in Bezug auf die Anfertigung der Musterrolle, deren 
Vervollständigung oder Berichtigung, sowie auf die An= und Abmusterung 
an die Stelle der Musterungöbehhrde der im Artikel 537. des Handelsgesetzbuches 
bezeichnete Konsul. Die Legitimation durch ein Seefahrtsbuch G. 14.) ist bei 
der Anmusterung im Auslande nicht erforderlich. 
g. 23. 
Der Schiffer, durch dessen Verschulden eine vorgeschriebene Abmusterung 
(Nr. 5978)) unter=
	        
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