Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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unterbleibt, hat Geldbuße bis zu funfzig Thalern und im Unvermögensfalle 
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt. 
K. 24. 
Für eine Anmusterung, welche im Inlande erfolgt, einschließlich der An- 
fertigung oder Berichtigung der Musterrolle, sind von dem Schiffer für Rech- 
nung des Rheders außer den tarifmäßigen Stempeln, Behufs Bestreitung der 
Kosten der Musierungsbehörden, für jeden Schiffsmann 7 Sgr. 6 Pf. Gebühren 
zu entrichten. Für eine Berichtigung der Musterrolle ohne Anmusterung, imgleichen 
für eine Abmusterung werden im Inlande Stempel und Gebühren nicht erhoben. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Rechten und Pflichten der Schiffsmannschaft während des 
Dienstverhäáltnisses. 
Zur Ergänzung der Artikel 531. ff. des Deurschen Handelsgesetzbuches 
wird Folgendes bestimmt: . 
g. 25. 
Zum ersten Absatz des Artikels 531. 
Der Schiffsmann darf bis zur Abmusterung ohne Erlaubniß des Schiffers 
das Schiff nicht verlassen. Ist ihm eine solche Erlaubniß ertheilt, so muß er 
zur festgesetzten Zeit und jedenfalls, sofern nicht ausdruͤcklich das Gegentheil be- 
willigt ist, vor acht Uhr Abends zuruͤckkehren. 
5. 26. 
Jum zwelten Absatz des Artikels 531. 
Dem Schiffsmann Frbührt außer der Heuer Beköstigung, und so lange 
ihm in Folge eines Unfalls oder aus anderen Gründen auf dem Schiffe kein 
Umterkommen gewährr wird, ein anderweiriges angemessenes Unrerkommen. 
Am Bord des Schiffes hat die Schiffsmannschaft auf einen nur für sie 
und ihre Effekten bestimmren) wohlverwahrken und genügend zu lüfrenden Logis- 
raum Anspruch. Der Logisraum, mit Ausnahme des Kojenraumes, muß min- 
destens 43 Fuß hoch und so groß sein, daß auf jeden Schiffsmann, einschließlich 
seines Kojenraumes, mindestens 65 Kubikfuß kommen. In Betreff der Schiffe, 
welche vor Erlaß bieses Gesetzes bereils gebaut sind, tritt vorstehende Befiimmung 
erst mit dem 1. Januar 1865. in Kraft. 
Die dem Schiffémann für den Tag mindestens zu verabreichenden Speisen 
und Getränke werden durch die örtlichen Verordnungen und in deren Ermangelung 
durch den Ortsgebrauch des Hafens besiimmt, in welchem die Schiffemannschaft 
geheuert ist. Die Bezirksregierungen sind ermächtigt, solche Verordnungen nach 
An-
	        
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