— 690 —
Anbörung der Lokalbehörden und der Organe des Handelsstandes zu erlassen.
Aus dem Protokoll, welches die Musterungsbehörde bei der Anmusterung auf-
wunehmen bart (G. 13.), muß erhellen, was dem Schiffsmann an Speise und
rank täglich gebührr.
Der Schiffsmann darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu
sei em eigenen Bedarf verwenden und nichts davon verduhern oder bei Seite
bringen. Es ist unstarthaft, daß der Schiffer, welcher nichr Alleineigenthümer
ves Schiffes ist, die Beköstigung der Schiffsmannschaft auf eigene Rechnung
ernimmt.
K. 27.
Zum Artikel 537.
Im Inlande wird der Streit zwischen dem Schiffsmann, welcher nach
der Anmusterung den Antrikt oder die Fortsetzung des Diensles versagt, und
dem Schiffer, welcher den Antritt oder die FortsetzungV des Dienstes verlangt,
von der Musterungsbehörde des Hafens, wo das Schiff sich befindet, unter
Vorbehalt des Rechtsweges entschieden. Die Entscheidung der Musterungs-
behörde ist bis zu ihrer etwaigen Abänderung durch gerichtliches Erkenmniß
vollstreckbar. Der Schiffsmann, welcher entweicht (deserrirt), verliert, unbeschadet
der Verpflichtung zum Ersatz des durch die Entweichung verursachten Schadens,
die verdiente Heuer.
Der g. 279. des Strafgesetzbuches und das Gesetz vom 20. März 1854.
(Gesetz-Samml. S. 137.) werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührr.
K. 28.
Zum ersten Absatz des Artikels 533.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, den Anordnungen des Schiffers gemäß,
alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten, insbesondere bei dem
Laden und Stauen und Löschen, sowie bei der Ausrüstung und Reparatur des
Schiffes, sowohl an Bord desselben und in dessen Booten, als in den Leichter-
fahrzeugen und auch am Lande, bei Tage sowohl als bei Nachr, nach besten
Kraften zu verrichten. Wenn jedoch das Schiff innerhalb eines geschützten
Hafens liegt, so isi der Schiffsmann bei dem Laden, Stauen und Löschen nur
in Nothfällen länger als zwölf Stunden tglich zu arbeiten schuldig. Auf die
zwölfstündige Arbeitszeit kommt eine Stunde Ruhe zu Mirtag und je eine balbe
Stunde Ruhe zum Frühsiück und zum Abendbrod in Anrechnung.
Der Schiffsmann muß bei jeder Seegefahr jede ihm mögliche Hülfe zur
Erhaltungund Rettung des Schiffes oder der Ladung und der Reisenden leisten
und an Bord ausharren, bis der Schiffer ihm das Schiff zu verlassen erlaube,
oder selbst das Schiff verläßt.
g. 29.
Zum zweiten Absatz des Artikels 533.
Der Schiffsmann hat nach den von dem Schiffer zur Erhaltung der
(Nr. 59—.) Ord-