Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Anbörung der Lokalbehörden und der Organe des Handelsstandes zu erlassen. 
Aus dem Protokoll, welches die Musterungsbehörde bei der Anmusterung auf- 
wunehmen bart (G. 13.), muß erhellen, was dem Schiffsmann an Speise und 
rank täglich gebührr. 
Der Schiffsmann darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu 
sei em eigenen Bedarf verwenden und nichts davon verduhern oder bei Seite 
bringen. Es ist unstarthaft, daß der Schiffer, welcher nichr Alleineigenthümer 
ves Schiffes ist, die Beköstigung der Schiffsmannschaft auf eigene Rechnung 
ernimmt. 
K. 27. 
Zum Artikel 537. 
Im Inlande wird der Streit zwischen dem Schiffsmann, welcher nach 
der Anmusterung den Antrikt oder die Fortsetzung des Diensles versagt, und 
dem Schiffer, welcher den Antritt oder die FortsetzungV des Dienstes verlangt, 
von der Musterungsbehörde des Hafens, wo das Schiff sich befindet, unter 
Vorbehalt des Rechtsweges entschieden. Die Entscheidung der Musterungs- 
behörde ist bis zu ihrer etwaigen Abänderung durch gerichtliches Erkenmniß 
vollstreckbar. Der Schiffsmann, welcher entweicht (deserrirt), verliert, unbeschadet 
der Verpflichtung zum Ersatz des durch die Entweichung verursachten Schadens, 
die verdiente Heuer. 
Der g. 279. des Strafgesetzbuches und das Gesetz vom 20. März 1854. 
(Gesetz-Samml. S. 137.) werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht 
berührr. 
K. 28. 
Zum ersten Absatz des Artikels 533. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, den Anordnungen des Schiffers gemäß, 
alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten, insbesondere bei dem 
Laden und Stauen und Löschen, sowie bei der Ausrüstung und Reparatur des 
Schiffes, sowohl an Bord desselben und in dessen Booten, als in den Leichter- 
fahrzeugen und auch am Lande, bei Tage sowohl als bei Nachr, nach besten 
Kraften zu verrichten. Wenn jedoch das Schiff innerhalb eines geschützten 
Hafens liegt, so isi der Schiffsmann bei dem Laden, Stauen und Löschen nur 
in Nothfällen länger als zwölf Stunden tglich zu arbeiten schuldig. Auf die 
zwölfstündige Arbeitszeit kommt eine Stunde Ruhe zu Mirtag und je eine balbe 
Stunde Ruhe zum Frühsiück und zum Abendbrod in Anrechnung. 
Der Schiffsmann muß bei jeder Seegefahr jede ihm mögliche Hülfe zur 
Erhaltungund Rettung des Schiffes oder der Ladung und der Reisenden leisten 
und an Bord ausharren, bis der Schiffer ihm das Schiff zu verlassen erlaube, 
oder selbst das Schiff verläßt. 
g. 29. 
Zum zweiten Absatz des Artikels 533. 
Der Schiffsmann hat nach den von dem Schiffer zur Erhaltung der 
(Nr. 59—.) Ord-
	        
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