Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

dirende General des Ersten kombinirten Armeekorps, so- 
wie saͤmmtliche Generale und Offiziere, welche im Stabe 
des Oberkommandos der alliirten Armee und des General- 
kommandos des Ersten kombinirten Armeekorps angestellt und 
bei dem Kampfe am 29. Juni d. J. in diensihcher Ver- 
wendung waren; 
b) sämmtliche Offiziere und Mannschaffen, welche am 29. Juni 
d. J. im dienstlichen Auftrage den Alsensund, bis zum 
Schlusse der an diesem Tage auf der Insel stattgehabten 
Kämpfe, überschritten haben; 
c) die Offiziere und Mannschaften derjenigen Batterien und 
Truppentheile, welche den Uebergang durch ihr Feuer ge- 
fördert haben; 
d) sämmtliche Offiziere und Mannschaften des fechtenden 
Standes, welche am 29. Juni d. J. zur Leitung, sowie als 
Bemannung und Bedienung der zum Uebersetzen bestimmten 
Fabrzeuge thätig gewesen iend: 
II. am einmal blaugestreiften orangefarbenen gewässerten Bande mit 
schwarz und weißer Einfassung: 
diejenigen Aerzte, Geistlichen und sonstigen Personen des nicht 
fechtenden Standes, welche während des Kampfes am 
29. Juni d. J. den fechtenden Truppen zugetheilt oder sonst 
in dienstlicher Funktion zugegen waren. 
Ausgeschlossen von der Verleihung sind diejenigen Individuen, 
welche am Tage des Ueberganges unter der Wirkung der Ehren- 
strafen standen oder seitdem unter dieselben getreten sind. 
4) Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen gegebenen Bestimmun- 
gen gelten auch für das Alsen-Kreuz. 
5) Nach dem Ableben eines Inhabers des Alsen-Kreuzes wird legteres 
in derselben Weise, wie dies für die Kriegsdenkmünze pro 1813/15., 
resp. das Düppeler Sturm-Kreuz vorgeschrieben ist, bei dem Kirchspiel, 
zu welchem der Verstorbene gehört hat, aufbewahrt. 
6) Den mit dieser Auszeichnung Beliehenen wird ein Besitzzeugniß nach 
dem von Uns genehmigten Formular ausgefertigt. Wir behalten Uns 
vor, dieses Besitzzeugniß für die Generale und Stabsoffiziere Aller- 
böchstselbst zu vollziehen, während die Besitzzeugnisse für die übrigen 
Inhaber von dem General der Infanterie Herwarth von Bittenfeld, 
damaligen kommandirenden General des Ersten kombinirten Armeekorps, 
vollzogen werden sollen. 
7) Die General-Ordenskommission hat die namentlichen Verzeichnisse der 
Inhaber des Alsen-Kreuzes, welche Wir ihr zufertigen lassen werden, zu 
asserviren. 
8) Die
	        
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