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1) von Dampfschiffen jeder Art ........ ....................... 15—
2) von Fischerbooten und Marktbooten, sofern sie nicht mehr als
1 Last Tragsfähigkeit haben ................. 2-
3) von anderen Fahrzeugen, für jede Last Tragfähigkeit — |
mindestens teerer . ....... . . . . 4
Anmerkung zu 3. Beladene Fahrzeuge, welche nur einen
Tbeil ihrer Ladung löschen, oder welche Beiladung ein-
nehmen, entrichten nur die Hälfte des Satzes zu 3.
4) von Holztriften, für jede Tafe.. . . . . .. 3—
Anmerkung zu 4. Holztriften, welche aus mehr als einer
Tafel bestehen, entrichten, wenn sie nur anlegen, im
Gannen 5—
5) von Bauholz, welches einzeln angelegt, an Land gebracht, oder
ins Wasser geschleppt wird, sofern dafür nicht in der Tafel
der Satz zu 4. bezahlt wird, für jedes Stück ... — 2
Zusätzliche Bestimmungen.
Von Fahrzeugen und Floßhölzern, welche die der Stadt gehörigen Bohl-
werke, Ladebrücken oder Auffahrten länger als sieben Tage hintereinander be-
nutzen, ist für jede folgenden sieben Tage oder weniger die tarifmäßige Abgabe
nochmals zu entrichten.
Befreiungen.
Ufergeld wird nicht erhoben:
1) von Königlichen Fahrzeugen und Floßhölzern;
2) von Fahrzeugen, welche in den Winterhafen einlaufen, um dort zu
überwintern;
3) von unbeladenen Handkähnen, welche als Zubehör zu solchen Fahrzeugen
gehören, für die das tarifmäßige Ufergeld entrichtet worden ist;
4) von Handkähnen und Booten, welche ohne andere Ladung nur zur Per-
sonenfahrt benutzt werden.
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1863.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 5808.)