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deren Sicherheit knäpfen, oder welche eine Verabredung, daß der Besitzer die
verpfändeten Immobilien nicht weiter verdußern, verpfanden oder belasten dürfe,
für gültig erklären.
Bei freiwilligen Verdußerungen und Theilungen der verpfändeten Im-
mobilien bleiben die Hypothekenschulden hinfort auf den verdußerten Grund-
stücken ruhen, ohne daß es zur Erhaltung des Hppothekenrechts gegen den
Erwerber der Ausstellung einer neuen Schuldurkunde bedarf.
Der Gläuhiger kann fortan nach freier Wahl sich an seinen persönlichen
Schuldner oder an die ihm verpfändete Sache halten, wenn dieselbe auch in
dem Besitze eines Dritten ist.
Das benelicium ercussionis wird aufgehoben.
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Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Justizminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Februar 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzen litz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. ov. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5817.) Gesetz, betreffend die Einführung der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855.
(Gesetz-Sammlung S. 321.) und des Gesetzes über die Befugniß der
Gläubiger zur Anfechtung der Rechtshandlungen zahlungsunfähiger
Schuldner außerhalb des Konkurses vom H. Mai 1855. (Gesetz-Samml.
S. 429.) in den Bezirk des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein. Vom
3. Februar 1864.
M. .
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monar-
chie, für den Bezirk des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein, was folgt:
Artikel I.
Die Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. (Gesetz-Samml. S. 321.)
und das Gesetz, betreffend die Befugniß der Glaubiger zur Anfechtung der
echts-