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setzes zur Verbesserung des Kontrakten= und Hypothekenwesens vom 2. Februar
1864. eingetragen sind, gewähren in den Fällen, in denen das Konkurs= oder
Prioritätsverfahren erst am 1. Oktober 1864. oder nach diesem Tage eröffnet
wird, keinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Pfande, sondern
nur ein Vorzugsrecht in der gemeinschaftlichen Masse bis auf Höhe desjenigen
Betrages, welcher aus dem Pfande zur Masse gekommen ist.
Das Vorzugsrecht bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften sowohl
unter diesen älteren Hypotheken, als unter ihnen und den G. 73—81. der
Konkurs-Ordnung aufgeführten Konkursglaubigern.
Artikel VII.
Gesetzliche General= oder Spezial-Hypotheken, welche nach dem 1. Oktober
1864. erworben werden, gewähren in Ansehung des beweglichen Vermögens
weder ein Pfandrecht, noch ein Vorzugsrecht.
Ein Pfandrecht an beweglichen Sachen wird von dem gedachten Tage
an, selbst wenn es nach den bisherigen Bestimmungen gültig erworben ist, auch
außerhalb des Konkurses nur insofern anerkannt, als dem Gläubiger nach
§#. 32. und 33. der Konkurs-Ordnung und Artikel 28. des Einführungs-Ge-
setzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch im Fall des Konkurses ein
Anspruch auf abgesonderte Befriedigung zusleht.
Das richterliche Pfandrecht auf Grund der Exekutionsvollstreckung (pignus
judiciale) ist abgeschafft.
Artikel VIII.
Aufgespeicherte oder niedergelegte Waaren oder Erzeugnisse, sofern diesel-
ben im Handelsverkehr befindlich sind, imgleichen eingehende oder ausgehende,
auf dem Transport befindliche Waaren, zur Frachtschiffahrt bestimmte Schiffs-
efäße, sowie Aktivforderungen, können auch ohne körperliche Uebergabe an den
läubiger verpfändet werden.
einer solchen Verpfändung ist jedoch erforderlich, daß sie ausdrücklich
und schriftlich geschieht, und daß dabei zugleich Maaßregeln genommen werden,
aus welchen für jeden Dritten, ohne dessen eigenes grobes Versehen (lata
culpa) die eingetretene Beschränkung des Verpfänders in der freien Verfügung
über die verpfändete Sache ersichtlich ist.
Artikel IX.
Die im §F. 51. der Konkurs-Ordnung aufgeführten Reallasten erhalten
ihre Befriedigung an der dort angegebenen Stelle auch dann, wenn dieselben
oder das Rechtsverhältniß, aus welchem sie entspringen, in das Hypothekenbuch
nicht eingetragen sind.
Ihre Rangordnung richtet sich sowohl unter sich, als den Hypotheken-
gläubigern gegenüber, nach den bisherigen Vorschriften.
Artikel X.
Die Frist, binnen welcher die Forderungen der Kinder und der Pflege.
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