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(Ar. 6176.) Vertrag zwischen Preußen und Baden über Herstellung von Eisenbahnverbin-
dungen zwischen Hohenzollern und Baden. Vom 3. März 1865.
S Majestät der König von Preußen
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden
haben, zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung angemessener Eisen-
bahnverbindungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und Baden, zu Be-
vollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Wilhelm
Everhard Wolf, und
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm
Jordan;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchslihren Ministerialrath Heinrich Friedrich Much, und
Allerhöchstihren Legationsrach Dr. Johann Minet,
welche nach Auswechselung ihrer Vollmachten, vorbehaltlich der Allerhöchsten
Ratiftkation, folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Großherzoglich Badi-
schen Regierung, folgende für alleinige Rechnung der letztgedachten Regierung
zu bauende und zu betreibende Lokomotiv-Eisenbahnen durch das Koöniglich
Preußische Gebiet zu führen:
1) eine Eisenbahn, welche von der Stockach-Meßkircher Bahn abzweigt,
durch Königlich Preußisches Gebiet nach Pfullendorf geführt und von
hier aus durch eine von der Königlich Württembergischen Regierung zu
erbauende Bahn über Ostrach gegen Aulendorf fortgesetzt wird;
2) eine Eisenbahn, welche von Meßkirch durch das Ablachthal auf Königlich
Preußischem Gebiete nach Sigmaringen geführt und an letzterem Orte
mit der Tübingen-Hechingen-Sigmaringer Bahn verbunden wird;
3) eine an die Meßkirch= Sigmaringer Bahn sich anschließende, durch das
Ablachthal bis Mengen zu erbauende Bahn, welche hier mit der von
Württemberg herzustellenden Donauthalbahn Mengen-Ulm verbun-
den wird.
Ar-