Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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  in  den  Besitz  eines  bewilligenden  Bescheides  zu
gelangen.  Wenn  nun  die  Witwe  oder  die  noch  nicht  15  Jahre
alten  Kinder  des  Verstorbenen  den  ihnen  meist  vorteilhafteren
Antrag  auf  Erstattung  der  halben  Beitragssumme  nach  $&  44
Inv.-Vers.-G.  geltend  machen,  so  schliesst  dieser  Antrag  schlechthin
  den  Armenverband  aus,  er  kann  sich  nicht  auf  wohlerworbene
Rechte  oder  zeitlichen  Vorrang  berufen,  sondern  er  muss  es
ruhig  über  sich  ergehen  lassen,  dass  den  betreffenden  Angehörigen
  die  Beitragshälfte  zurückgezahlt  wird.  Für  eine  Pfändung,
  Beschlagnahme  oder  anderweite  Einziehung  der  fraglichen
Summe  für  den  Armenverband  fehlt  die  gesetzliche  Grundlage,
da  &  55  Inv.-Vers.-G.  keine  Handhabe  bietet.

In  anderer  Beziehung  wird  man  indes  nicht  umhin  können,
einen  Ersatzanspruch  des  Armenverbandes  mittelst  Befriedigung
aus  der  Rente  auch  da  anzuerkennen,  wo  nicht  der  Rentenempfänger
  allein  oder  unmittelbar,  wo  vielmehr  andere  Personen
  mit  ihm  oder  durch  ihn  unterstützt  sind.  Wenn  z.B.
ein  altes  Ehepaar  aus  Armenmitteln  monatlich  12  Mk.  erhalten
hat,  weil  zwar  der  Ehemann  noch  einigen  Verdienst  aufweisen
konnte,  während  die  Frau  ganz  arbeitsunfähig  war,  so  muss  sich
der  Ehemann,  dem  die  Altersrente  bewilligt  wird,  in  den  gesetzlichen
  Schranken  den  Abzug  der  Armenunterstützung  wie  der
Rente  gefallen  lassen  (anderer  Meinung  Iruına  in  der  „Arbeiterversorgung®
  Bd.  XV  S.  618).  Ebenso  bringt  es  der  Grundsatz
der  armenrechtlichen  Familieneinheit  mit  sich,  dass  im  umgekehrten
  Falle  auch  auf  die  Rente  der  Frau  wenigstens  teilweise
  die  ihrem  gebrechlichen  Manne  gewährte  Armengabe  anzurechnen
  ist.

Nicht  eine  Rechts-,  sondern  eine  Zweckmässigkeitsfrage  ist
es,  ob  auch  für  diejenigen  Unterstützungen,  deren  Leistung  aus
Armenmitteln  selbst  in  Anbetracht  des  Bezuges  der  vollen  Rente
‚daneben  erforderlich  war,  durch  Rückgriff  auf  dieselbe  und  deren
fernere  Raten  Ersatz  gefordert  werden  darf.  Hat  z.  B,  der