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in den Besitz eines bewilligenden Bescheides zu
gelangen. Wenn nun die Witwe oder die noch nicht 15 Jahre
alten Kinder des Verstorbenen den ihnen meist vorteilhafteren
Antrag auf Erstattung der halben Beitragssumme nach $& 44
Inv.-Vers.-G. geltend machen, so schliesst dieser Antrag schlechthin
den Armenverband aus, er kann sich nicht auf wohlerworbene
Rechte oder zeitlichen Vorrang berufen, sondern er muss es
ruhig über sich ergehen lassen, dass den betreffenden Angehörigen
die Beitragshälfte zurückgezahlt wird. Für eine Pfändung,
Beschlagnahme oder anderweite Einziehung der fraglichen
Summe für den Armenverband fehlt die gesetzliche Grundlage,
da & 55 Inv.-Vers.-G. keine Handhabe bietet.
In anderer Beziehung wird man indes nicht umhin können,
einen Ersatzanspruch des Armenverbandes mittelst Befriedigung
aus der Rente auch da anzuerkennen, wo nicht der Rentenempfänger
allein oder unmittelbar, wo vielmehr andere Personen
mit ihm oder durch ihn unterstützt sind. Wenn z.B.
ein altes Ehepaar aus Armenmitteln monatlich 12 Mk. erhalten
hat, weil zwar der Ehemann noch einigen Verdienst aufweisen
konnte, während die Frau ganz arbeitsunfähig war, so muss sich
der Ehemann, dem die Altersrente bewilligt wird, in den gesetzlichen
Schranken den Abzug der Armenunterstützung wie der
Rente gefallen lassen (anderer Meinung Iruına in der „Arbeiterversorgung®
Bd. XV S. 618). Ebenso bringt es der Grundsatz
der armenrechtlichen Familieneinheit mit sich, dass im umgekehrten
Falle auch auf die Rente der Frau wenigstens teilweise
die ihrem gebrechlichen Manne gewährte Armengabe anzurechnen
ist.
Nicht eine Rechts-, sondern eine Zweckmässigkeitsfrage ist
es, ob auch für diejenigen Unterstützungen, deren Leistung aus
Armenmitteln selbst in Anbetracht des Bezuges der vollen Rente
‚daneben erforderlich war, durch Rückgriff auf dieselbe und deren
fernere Raten Ersatz gefordert werden darf. Hat z. B, der