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Artikel 9.
Jedem der beiden kontrahirenden Staaten bleibe es vorbehalten, innerhalb
seines Gebietes Bahnen mit der einen oder anderen der hier vereinbarten
Eisenbahnen in Verbindung zu setzen oder setzen zu lassen.
Artikel 10.
Die Bahnpolizei-Ordnungen werden von der Koöniglich Preußischen
Regierung für die betreffenden Bahnstrecken ihres Gebietes nach vorgängiger
Verständlgung mit der den Betrieb führenden Großherzoglich Badischen Re-
gierung erlassen werden. Den Großherzoglich Badischen Eisenbahnbeamten
werden dabei in Bezug auf die Eisenbahnpolizei dieselben Befugnisse eingeräumt
werden, welche auf den Königlich Preußischen Staatsbahnen die betreffenden
Königlich Preußischen Bahnbeamten auszunben haben. Die von der Groß-
herzoglich Badischen Regierung geprüften Betriebsmirtel sollen ohne weitere
Revision im Königlich Preußischen Gebiete zugelassen werden.
Artikel 11.
Die Großherzoglich Badische Regqierung verpflichtet sich, die auf Grund
dieses Vertrages von ihr im Koniglich Preußischen Gebiete ausgebauten Bahnen
mit gleicher Sorgfalt fortwährend zu unterhalten und zu betreiben, wie ihre
Scaatsbahnen auf Großherzoglich Badischem Gebiere.
Artikel 12.
In Betreff der Staats= und Gemeinde-Abgaben und Lasten wird die
Kbmniglich Preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten
begünstigten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich Preußischen Gebiete
eingeräumt hat oder noch einrdumen wird, im gleichen Umfange der Groß-
hergoglich Badischen Regierung zu Theil werden lassen. Insbesondere soll
der Betrieb auf den betreffenden Bahnen, so lange diese im Eigenthume und
Betriebe der Großherzoglich Badischen Regierung sich befinden, mit einer
Gewerbesteuer oder mit dhnlichen öffentlichen Abgaben nicht belegt werden und
rücksichtlich der Grundsteuer als verabredet gelten, daß unter allen Umständen
mindestens die Schienenwege der von der Großherzoglich Badischen Regierung
im Koniglich Preußischen Gebiete gebauten und berriebenen Eisenbahnen von
der Grundsteuer befreit bleiben müssen.
Artikel 13.
Für den Fall, daß die bestehende Zolleinigung zwischen dem Königreich
Preußen und Großherzogthum Baden aufbhören cke, verpflichtet s die
Königlich Preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche Gegenstand
gegenwärtigen Vertrages sind, keine Durchgangsabgaben zu erheben, auch bin
(Nr. 6176.) icht-