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sichtlich der darauf transitirenden Guͤter die zollamtlichen Kontrolmaaßregeln
stets auf das nothwendigste Maaß zu beschraͤnken.
Dagegen sichert die Großherzoglich Badische Regierung fuͤr denselben
Fall die Ourchganzszollfrelhen für alle diejenigen Waaren zu, welche im
Eisenbahnverkehr von den Hohenzollernschen Landen durch das Großherzogthum
Baden nach den Hohengollernschen Landen durchgeführt werden.
Artikel 14.
Die Großherzoglich Badische Regierung wird die Stellen der Lokalbeamten
im Koöniglich Preußischen Gebiete, mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände und
der Erhebungsbeamten, thunlichst mit Angehbrigen des Preußischen Staats
besetzen, auch dabei auf versorgungsberechtigte Preußische Milirairpersonen vor-
ugsweise Rücksicht nehmen. Nichtpreußen, welche die Großherzoglich Badische
Kägierung. bei den Bahnstrecken im Königlich Preußischen Gebiete beschäftigt
oder anstellt, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimacß=
landes nicht aus.
Artikel 15.
Die Großherzoglich Badische Regierung ist damit einverstanden, daß die
von ihr bestellte Bau= und Betriebsverwaltung wegen aller Enrschädigungs=
ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahnanlagen auf Kniglich Preußischem
Gebiete, oder des Betriebes auf denselben erhoben werden möchten, der Ent-
scheidung der zuständigen Königlich Preußischen Gerichte sich zu unterwerfen
habe, und daß die gegen die vorgedachte Verwaltung in Vertretung der Groß-
herzoglich Badischen Regierung ergehenden Entscheidungen ihrerselts als ver-
bindlich anzuerkennen seien.
Artikel 16.
Die Feststellung der Fahrpläne und der Tarife wird der Großherzoglich
Badischen Regierung in so weit und so lange allein überlassen, als die betreffenden
Bahnen in ihrem Eigenthume und eigenen Betriebe sich befinden.
Es sollen jedoch auf jeder dieser Bahnen mindestens zwei Personenzüge
täglich hin und zurück stattfinden, welche, soweit die Königlich Preußische Re-
gierung es für Bedürfniß erkennen wird, bei sämmtlichen Stationen und Halte-
stellen des Königlich Preußischen Gebietes anhalten.
Außerdem wird die Großherzoglich Badische Regierung für den gesamm-
ten Verkehr von und nach den im Königlich Preußischen Gebiete liegenden
Stationen und Haltestellen keine ungünstigeren Tarifbestimmungen und keine
höberen Tarifseinheiten zur Anwendung bringen, als für den Verkehr von und
nach den im Großherzoglich Badischen Gebiete liegenden Stationen und Halte-
stellen jeweilig in Geltung sein werden.
Tarifermäßigungen und Erleichterungen, welche einem Interessenten zu
Theil werden, sollen bei sonst gleichen Verhältnissen auch anderen Interessenten
gewährt werden.
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