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Regierung mit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Postverwaltung besondere
Vereinbarung treffen.
Artikel 18.
Die Königlich Preußische Regierung rdumt der Großherzoglich Badischen
Regierung die Befugniß ein, auf den von Letzterer gebauten und betriebenen
Bahnstrecken im Königlich Preußischen Gebiete einen Großherzoglich Badischen
Staatstelegraphen anzuiegen und für Eisenbahndienstzwecke, sowie außerdem
für die durch das Königlich Preußische Gebiet transttirenden Depeschen jeder
Art in Betrieb zu setzen. Die Großherzoglich Badische Regierung verpflichtet
sich, auf denjenigen Eisenbahnstations= oder Haltepunkten des Königlich Preu-
Lßischen Gebieres, wo des Eisenbahndienstes wegen ein Telegraphenberrieb start-
finden wird, denselben, insoweit es die Königlich Preußische Regierung verlangt,
auch für den telegraphischen Verkehr der Behörden und des Publikums nutzbar
zu machen und in diesem Falle keine höheren Gebühren in Anwendung zu
bringen, als auf Großherzoglich Badischem Telegraphengebiete sonst für gleiche
Leistungen erhoben werden.
Soweit die Königlich Preußische Regierung eigene Telegraphenslationen
in den Hohenzollernschen Landen unterhalten wird, ist die Großherzoglich
Badische Regierung damit einverstanden, daß die Preußischen Telegraphen-=
draͤhte auf Verlangen der Königlich Preußischen Regierung mit den Badischen
Telegraphendrähten in einen dem Zwecke ununterbrochener Verbindung mög-
lichst entsprechenden Zusammenhang gebracht werden.
Artikel 19.
Auf den im Artikel 1. genannten Eisenbahnen werden den Königlich Preu-
ßischen Militairmannschaften und Militaireffekten hinsichtlich der Beförderungs-
preise dieselben Ermäßigungen zu Theil, welche bei Beförderung Großherzoglich
Badischer Militairpersonen und Militaireffekten auf den Großherzoglich Badischen
Staatsbahnen eintreten.
Dagegen verpflichtet sich die Königlich Preußische Regierung, auf den
Eisenbahnen, welche den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachen, den
Transit Großherzoglich Badischer Truppen und Militaireffekten durch die Hohen-
zollernschen Lande jederzeit im Frieden oder im Kriege ungehindert und unbe-
ldstigt durch Grenz= und Paßformalitäten zu gestatten.
Artikel 20.
Die Großherzoglich Badische Regierung überläßt dem Ermessen der
Königlich Preußischen Regierung, zur Ueberwachung der Königlich Preußischen
Interessen und Gerechksame bei den von der Großherzoglich Badischen Regierung
im Königlich Preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahnen, sowie
zur Verhandlung mit der Großherzoglich Badischen Eisenbahnverwaltung in
allen auf den Bau und Betrieb sich bezichenden Angelegenheiten einen besonderen
Kommissarius zu bestellen oder auch andere geeignete Organe auszuwählen.