Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 942 — 
2) auf alle Ein= oder Ausläufe zwischen der Ostsee und den Binnen- 
gewässern der Ostsee, nämlich: 
a) beim nördlichen Ende des Prerowstromes 100 Ruthen ostseewärts 
nach allen Richtungen im Kreise von Land zu Land; 
b) eine Wiertelmeile ostseewärts nach allen Richtungen im Kreise von 
der nordöstlichsten Ecke der Pramorter Feldmark; 
) das Wasserrevier zwischen der Sandbank „Bock“ und Hiddensee, 
soweit eine ideale gerade Linie von der dußersien nordöstlichen Ecke 
der Sandbank „Bock“ in der Richtung auf den Thurm zu Schap- 
rode bis zur Küste der Insel Hiddensee geht; 
4) die Seebucht „Libben“ zwischen Hiddensee und der Halbinsel Bug, 
südwärts, soweit eine gerade Linie von der Kirche zu Kloster auf 
Hiddensee ostwärks bis zur Kirche zu Wiek auf Wittow geht; 
e) d Achtelmeilen ostseewärts nach allen Richtungen vom Thiessower 
ot ab; 
3) auf alle Seen, Teiche, insbesondere den Püttersee, den Borgwallsee, 
den Krummenhäger= und den Woigdehägersee, sowie auf alle mit den 
Binnengewässern der Ostsee im Zusammenhange stehende Flüsse, Bäche, 
Kandle und Gräben, auf eine Achtelmeile von der Mündung an gerechnet; 
4) auf alle Außenstrände der Ostsee, in soweit dieselben beim Betriebe 
der Fischerei benutzt werden müssen oder von den Schaaren (Vorlande) 
derselben ab, Wehre zu Reusen errichtet werden. 
g. 2. 
In Betreff des Preußischen Antheils des Saaler Boddens behaͤlt es 
bei den Fischerei-Reglements, dd. Stralsund, den 8. Maͤrz 1845. und Schwerin, 
den 5. Juli 1845. (Amtsblatt de 1845. S. 226 — 231.), bis auf Weiteres 
sein Bewenden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Beschränkung des Fischereibetriebes zur Sicherung des 
Einganges der Fische in die Gewässer. 
S. 3. 
Folgende Wasserreviere dürfen gar nicht befischt werden: 
1) das Wasserrevier innerhalb 100 Ruthen osiseewärts in allen Richtungen 
von der nördlichen Mündung des Prerower Stromes, desgleichen eine 
Viertelmeile landwärts von dieser Mündung ab; H des 
)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.