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Linie, auch seitwärts mit hölzernen Krabben (hölzernen Ankervorrichtungen) be-
festigt werden. An diese senkrechten Netzwände schließt sich an dem einen
Ende, zuweilen auch an dem anderen, eine oben und vorne offene Kammer von
Netzwänden (die Reuse im engeren Sinne) an, in welcher Kehlen befindlich sind.
S. 15.
Diejenigen Heringsreusen, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes
schon gestanden haben, dürfen in der bisherigen Stellung, Lage und Ausdehnung
wieder errichtet werden. Wegen der Länge der Wehre und deren Stellung zu
einander tritt jedoch die Bestimmung des K. 17. ein.
g. 16.
Das Aussetzen neuer Heringsreusen und die Verlegung dlterer Herings-
reusen von einem Orte nach einem anderen ist nur nach eingeholter Erlaubniß
des Königlichen Fischmeisters gestattet, welcher dabei das Schiffahrts= oder
fischerpolizeiliche Interesse zu berücksichtigen hat.
S. 17.
Bei Aufstellung neuer Heringsreusen nach Publikation des rMe
Gesetzes dürfen deren Wehre die Länge von 122 Klaftern (732 Fuß) nicht
überschreiten.
Hat ein Wehr mehrere Reusen, so darf die eben gedachte Längenaus-
dehnung nur um eine Reuse überschrikten werden.
Vach dürfen Heringsreusen und Wehre nicht in einer Reihe an= oder
voreinander gesetzt werden.
Die Maschenweite der Reusennetze wird auf mindestens 9 Linien, die
der Netze der Wehre auf mindestens 1 goll festgestellt.
Die eben gedachten Bestimmungen wegen der Länge und gegenseitigen
Stellung der Wehre finden auch auf die bei Publikation dieses Gesetzes bereits
vorhandenen Heringsreusen G. 14.) Anwendung. Jedoch behält es dieserhalb
bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Publikation bei der gegenwärtigen
Beschaffenheit der Wehre das Bewenden.
F. Die Fischerei mit Bügelreusen.
K. 18.
Bügelreusen bestehen aus über Bügel gezogenen Netzen, mit Kehlen ver-
sehen, und haben Wehre oder Flügel.
S. 19.
Während der Zeit vom 22. März bis 10. Juni dürfen Bägelreusen nicht
auf den Laichstellen und Aalreusen gar nicht ausgesetzt werden. Ob eine Stelle
eine