Erbrecht (Allgemeines) Anhang
teilen geltend- Anerbenrecht in Ansehung ländlicher Grundstücke (bäuer- Roach
liches rearstt für gewise ritterschaftliche Familien der
Preußilch heinprovinz sind den Landesrechten vorbehalten. E. 57—64. 8 !7in
216 uch für 9ashn Erbrecht „Auristischer Personen“ und Mitglieder
religi 77 t Orden" gelten besondere landesrechtliche Vorschriften. E. 86.
e#n Einen überblic über das „Erbrecht“ des BGB. ergibt das Inhaltsverzeichnis
zum
Auch die — und die Konkursordnung enthalten zahlreiche
das „Erbrecht“ betreffende Bestimmungen, von denen die wichtigsten
bei den betreffenden des BGB. erwähnt werden sollen.
Über die Beerbu ung. von Deutschen im Auslande und von Ausländern
in Deutschland handeln'. 24—31.
B. Von dem Verfahren in ꝛ laßsachen handelt RFG.: ogl. 8 —
in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften §§ 1—34 und den Schrßt
stimmungen E 192—195 daselbst. rvorgehoben sei hier nur, daß nach
½2 für die rl BGB. dem „Nachlaßgericht“ obliegenden rrrichtungen. die
erichte z tändig fünd, soweit nicht in den einzelnen Staaten durch Lanjene
Schngen anderen Behörden übertragen sind (E. 147.
§ 193—195 Für Preußen vgl. Pr FG. Art. 19 ff.). Wo die
r—i*e wie z. 8 in Preußen, chlic dentän knd, ist im einzelnen
Falle, aörtlich“- zuständi W das #wtsereicht in dessen Bezirk der Erblasser zurzeit
Todes seinen o nsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
Aufenthalt hatte. 5½ 8 wo noch weitere Bestimmungen betr.
die ½ 4tte, cml 9 nd. Über „Wohnsitz“ vgl. § 7 BE.
ne n
v Erbrecht des BGB. gilt für alle nach dem 31. Dezember 1899
angetreienn Erbfälle (Todesfälle). Für die erbrechtlichen Verhältnisse, wenn
der Erb vor dem 1. Januar 1900 gestorben ist, bleiben die frü
eren Gesetze “*°•3 Diese sowie einige andere Übergangsvorschriften
effend „Erbrecht“, insbesondere betreffend die vor dem 1. Januar
1900 errichteten Verfügungen von Todeswegen (Testa
mente, Erbverträge) eines nach dem 31. Dezember 1899 versterbenden
Erblassers enthält E. 213—217.
II. Das Wesen des Erbrechts. An der Spitze des Erbrechts des BGB.
steht in § 1922 der Satz:
Mit dem Tode einer Person (Erbsall) geht deren Vermögen
6Z Gebschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen Erben)
ber (unbeschadet des Rechts, die „angefallene' Erbschaft
#ub zulch lagen 88§ 1942, 1
ie „Rechtsfähigkeit" des Menschen beginnt mit der Geburt (8 1).
Fandr naturgemäß mit dem Tode; aber die Rechtsverhält nisse auf
Gebiete des Vermögensrechts in denen der Mensch bei Lebzeiten
r*s hat, seine „Aktiva“ und Feasstoa- bleiben in dem Zustande, den
bei seinem Tode hatten, bestehen oweit sie nicht ausnahmsweise
durch den „Tod“ erlöschen: *) sie werden vom Gesetz in ihrer „Ein
) Es erlölhen durch den Tod nach näherer Bestimmung
der beiae tzten 8 st Noten: z. B. Leibrente (§ 759), Leibgedinge (PrAG.
Art. 15 2, 10), Unterhaltsansprüche 1015), Nießbrauch (§ 1061), Auf-(8
673), Eesellschaft (8 72),. Dien (§ 613), der Anspruch auf
merzensgeld“ (§ 847), der in § 1300 chnete densersa nspruch
einer verlassenen. rlobten, die Vereins- Mitglienscast (8 30), da orkaufs-:
recht (§ 514). Hervorgehoben sei: Die ie Pia icht zur krer hal
gewährung an Verwandte auf- absteigender Linie erlischt
durch den Tod des Verfpflichteten (6. dugns 1615); dagegen erlischt
nicht durch den Tod des Verpflichteten die Unterhaltspflicht des geschie
denen Ehegatten ½# un 1582), die Untrrhaltepflicht des unehe
lichen Vaters (8§ 1712 Die Schadensersatzpf icht aus „uner
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