Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 958 — 
Vertrag 
zwischen dem 
Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Cöln und der Direktion 
der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
Die im §. 21. des unterm 9. Oktober 1843. errichteten und unterm 
18. Dezember ejusckem anni landesherrlich bestätigten Statuts der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft, sowie in den zwischen dem Königlichen Eisen- 
bahnkommissariate zu Cöln und der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahn- 
Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen vom 30. Dezember 1852. resp. 22. Juni 
1854. nebst Schlußprotokoll vom 25. Okkober desselben Jahres vorgesehene Amor- 
tisation der Aktien der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft durch den Staat 
im Wege der allmdligen Einlösung nach dem Nennwerthe wird für immer 
aufgehoben. 
g. 2. 
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zahlt dem Staate zur Ent- 
schddigung für den Wegfall der im §F. 1. auf immer aufgehobenen Amortisation 
dreizehn NPillianen Thaler. Zum Zwecke der Bereitstellung dieser Entsch4digung 
wird die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ihr dermaliges Aktienkapikal ver- 
doppeln, also von jetzt dreizehn auf sechs und zwanzig Millionen Thaler erhöhen. 
Von den hiernach zu emittirenden neuen Aktien soll auf jede alte Aktie dem 
Inhaber eine neue zum Nominalwerthe mit der Berechtigung angeboten werden, 
die neuen Aktien noch innerhalb des laufenden Jahres voll einzuzahlen und auf 
diese Weise schon für die Erträgnisse des Betriebsjahres 1866. mit den alten 
Aktien gleichberechtigt zu machen. Auf die neuen Aktien, welche auf die im 
Besitz des Staates befindlichen Aktien fallen, wird die Einzahlung des Nominal- 
betrages durch Abrechnung auf die obige Entschädigung geleistet. Von dem 
hierdurch nicht getilgten Theil der Entschädigung hat die Cöln-Mindener Eisen- 
bahngesellschaft drei Millionen Thaler bis zum 1. Oktober d. IJ., und den 
Rest bis zum 2. Januar 1866. dem Staate baar auszuzahlen. 
K. 3. 
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft willigt darin, daß der nach den 
Verträgen wegen der Oberhausen-Arnheimer Eisenbahn vom 30. Dezember 1852. 
und wegen der Cöln-Gießener Eisenbahn und der festen Rheinbrücke bei Cöln vom 
22. Juni 1854. resp. nach dem Schlußprotokoll vom 25. Oktober 1554. zur 
eckung
	        
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