Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 969 — 
XII. 
K. 35. wird abgeändert, wie folgt: 
Die g9. 33. 34. 39. und 40. sind nicht auf diejenigen Aktien an- 
wendbar, welche der Staat nach J. 9. resp. J. 15. übernimmt. Es wird 
in dieser Hinsicht festgesetzt, daß der Staat in der Generalversammlung durch 
einen von ihm zu beslellenden Kommissarius vertreten wird, welcher nicht 
Aktionair zu sein braucht, und daß er durch diesen ein Stimmrecht ausüben 
kanm, sobald er sich über den Besitz von wenigstens dem siebenten Theile des 
gesammten Mktienkapitals bei der Direktion vorher genügend ausgewiesen 
bat. In diesem Falle ist in der Generalversammlung die Stimmenanzahl 
des Staats dem sechsten Theile der durch die sämmtlichen übrigen anwesen- 
den Aktionaire vertretenen Stimmen gleich, so dat der Kommissarius des 
Staats ein Siebentel der gesammten Stimmen führt. 
XIII. 
. 76. wird aufgehoben. 
.Z Schema A. 
Aktie 
der 
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
—W.. 
über 
Zweihundert Thaoler Preußisch Kurant. 
D.- Inhaber dieser Aktie ist nach Verhältniß ihres Betrages an dem ge- 
sammten Eigenthmne der Eöln-Mindener Eisenbahngesellschaft und an dem 
Gewinne und Verluste derselben betheiligt. 
Die früher auf Höhe von 33 Prozent gewährte Zinsgarantie des Staates 
findet nicht weiter slatt. 
Cöln, den 1. Oktober 1865. 
Die Direktion. Der Spezialdirektor. 
(Faksimile der Unterschriften der sieben (Unterschrift.) 
Direktionsmitglieder.) 
(Nr. 6181.) Schema B.
	        
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