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XII.
K. 35. wird abgeändert, wie folgt:
Die g9. 33. 34. 39. und 40. sind nicht auf diejenigen Aktien an-
wendbar, welche der Staat nach J. 9. resp. J. 15. übernimmt. Es wird
in dieser Hinsicht festgesetzt, daß der Staat in der Generalversammlung durch
einen von ihm zu beslellenden Kommissarius vertreten wird, welcher nicht
Aktionair zu sein braucht, und daß er durch diesen ein Stimmrecht ausüben
kanm, sobald er sich über den Besitz von wenigstens dem siebenten Theile des
gesammten Mktienkapitals bei der Direktion vorher genügend ausgewiesen
bat. In diesem Falle ist in der Generalversammlung die Stimmenanzahl
des Staats dem sechsten Theile der durch die sämmtlichen übrigen anwesen-
den Aktionaire vertretenen Stimmen gleich, so dat der Kommissarius des
Staats ein Siebentel der gesammten Stimmen führt.
XIII.
. 76. wird aufgehoben.
.Z Schema A.
Aktie
der
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft
—W..
über
Zweihundert Thaoler Preußisch Kurant.
D.- Inhaber dieser Aktie ist nach Verhältniß ihres Betrages an dem ge-
sammten Eigenthmne der Eöln-Mindener Eisenbahngesellschaft und an dem
Gewinne und Verluste derselben betheiligt.
Die früher auf Höhe von 33 Prozent gewährte Zinsgarantie des Staates
findet nicht weiter slatt.
Cöln, den 1. Oktober 1865.
Die Direktion. Der Spezialdirektor.
(Faksimile der Unterschriften der sieben (Unterschrift.)
Direktionsmitglieder.)
(Nr. 6181.) Schema B.