Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
Nr. 45.— 
  
(Nr. 6184.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Düsseldorf III. Serie im Betrage von 200,000 Thalern. Vom 7. August 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #1c. 
Nachdem der Ober-Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung 
der Stadt Düsseldorf darauf angetragen haben, daß derselben zur Bestreitung 
der Kosten mehrerer gemeinnütziger Anlagen gestattet werde, ein Darlehn von 
200,000 Thalern, geschrieben: zweimalhundert tausend Thalern Kurant, gegen 
Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons und Talons ver- 
sehener Obligationen III. Serie, jede zu 100 Rthlr., geschrieben: Einhundert 
Thalern, aufzunehmen, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadrgemeinde 
sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so erlheilen 
Wir in Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Aus- 
stellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichrung an jeden Inhaber 
enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium die landesherrliche Genehmigung 
zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen: 
1) Die Obligationen werden mit vier und einhalb Prozent jährlich verzinst 
und die JZinsen in halbjahrigen Terminen gezahlt. Zur allmäligen 
Tilgung der Schuld werden jährlich Ein Prozent von dem Kapiral= 
betrage der emittirten Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten 
Obligationen verwendet; der Skadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, 
den Tilgungsfonds mit Genehmigung der Regierung zu Düsseldorf zu 
verstärken und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen 
die Stadtgemeinde zu. 
2) Die Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und 
Tilgung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird der auf Grund 
des Privilegiums vom 17. Dezember 1849. bereits bestehenden städtischen 
Schuldentilgungs-Kommission übertragen, welche auch für die Befolgung 
der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums verantwortlich ist. 
Johrgang 1865. (Nr. 6184.) 120 3) Die 
Auögegeben zu Berlin den 6. Oktober 1865.
	        
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