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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 45.—
(Nr. 6184.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt
Düsseldorf III. Serie im Betrage von 200,000 Thalern. Vom 7. August 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #1c.
Nachdem der Ober-Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung
der Stadt Düsseldorf darauf angetragen haben, daß derselben zur Bestreitung
der Kosten mehrerer gemeinnütziger Anlagen gestattet werde, ein Darlehn von
200,000 Thalern, geschrieben: zweimalhundert tausend Thalern Kurant, gegen
Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons und Talons ver-
sehener Obligationen III. Serie, jede zu 100 Rthlr., geschrieben: Einhundert
Thalern, aufzunehmen, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadrgemeinde
sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so erlheilen
Wir in Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Aus-
stellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichrung an jeden Inhaber
enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium die landesherrliche Genehmigung
zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen:
1) Die Obligationen werden mit vier und einhalb Prozent jährlich verzinst
und die JZinsen in halbjahrigen Terminen gezahlt. Zur allmäligen
Tilgung der Schuld werden jährlich Ein Prozent von dem Kapiral=
betrage der emittirten Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten
Obligationen verwendet; der Skadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten,
den Tilgungsfonds mit Genehmigung der Regierung zu Düsseldorf zu
verstärken und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen.
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen
die Stadtgemeinde zu.
2) Die Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und
Tilgung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird der auf Grund
des Privilegiums vom 17. Dezember 1849. bereits bestehenden städtischen
Schuldentilgungs-Kommission übertragen, welche auch für die Befolgung
der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums verantwortlich ist.
Johrgang 1865. (Nr. 6184.) 120 3) Die
Auögegeben zu Berlin den 6. Oktober 1865.