Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung 
dieser Kupons verwendet. 
10) Die Kapitalbetrdge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen 
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlbsung vorgezeigt 
werden, sollen der Verwaltung der siädrischen Sparkasse als zinsfreies 
Depositum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapital- 
beträge dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission 
kontrasignirte Anweisung des Ober-Bürgermeisters zu bestimmungs- 
mäßiger Verwendung an den Rendanten der Kommunalkasse verabfolgt 
werden. Oie deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener 
Obligationen längsiens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen 
bei der Kommunalkasse durch diese auszuzahlen. 
11) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlesung vorgezeigten Obli- 
ationen sind in der nach der Bestimmung unter 7. jährlich zu erlassenden 
ekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obli- 
gationen dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet nicht binnen 
dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, 
auch nicht, der Bestimmung unter 14. gemäß, als verloren oder ver- 
nichtert angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als 
gelilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der 
stddtischen Verwaltung zur Verwendung fürmilde Stiftungen anheimfallen. 
12) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften 
und kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur 
rechten Zeit gezahlt werden, die Zahlung derselben von den Glubigern 
gerichrlich verfolgt werden. 
13) Die unter 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
erfolgen durch die Düsseldorfer Zeitung und durch die Amtsblätter oder 
öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu Dässeldorf, Arnsberg und Cöln. 
14) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons 
Bezug habenden VWorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. 
wegen des Aufgebols und der Amortisation verlorener oder vernichteter 
Staatspapiere #. 1. bis 13. mit nachstehenden ndheren Bestimmungen 
Anwendung: 
a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der slädtischen Schulden= 
tilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen 
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten 
Verordnung dem damaligen Schatzmministerium — nachmaligen 
Verwaltung des Staatsschatzes — zukamen; gegen die Verfügungen 
der Kommission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu 
Düsseldorf statt; 
(Nr. 6184,) 126“ b) das
	        
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