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der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung
dieser Kupons verwendet.
10) Die Kapitalbetrdge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlbsung vorgezeigt
werden, sollen der Verwaltung der siädrischen Sparkasse als zinsfreies
Depositum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapital-
beträge dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission
kontrasignirte Anweisung des Ober-Bürgermeisters zu bestimmungs-
mäßiger Verwendung an den Rendanten der Kommunalkasse verabfolgt
werden. Oie deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener
Obligationen längsiens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen
bei der Kommunalkasse durch diese auszuzahlen.
11) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlesung vorgezeigten Obli-
ationen sind in der nach der Bestimmung unter 7. jährlich zu erlassenden
ekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obli-
gationen dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet nicht binnen
dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt,
auch nicht, der Bestimmung unter 14. gemäß, als verloren oder ver-
nichtert angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als
gelilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der
stddtischen Verwaltung zur Verwendung fürmilde Stiftungen anheimfallen.
12) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften
und kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur
rechten Zeit gezahlt werden, die Zahlung derselben von den Glubigern
gerichrlich verfolgt werden.
13) Die unter 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen
erfolgen durch die Düsseldorfer Zeitung und durch die Amtsblätter oder
öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu Dässeldorf, Arnsberg und Cöln.
14) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons
Bezug habenden VWorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819.
wegen des Aufgebols und der Amortisation verlorener oder vernichteter
Staatspapiere #. 1. bis 13. mit nachstehenden ndheren Bestimmungen
Anwendung:
a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der slädtischen Schulden=
tilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten
Verordnung dem damaligen Schatzmministerium — nachmaligen
Verwaltung des Staatsschatzes — zukamen; gegen die Verfügungen
der Kommission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu
Düsseldorf statt;
(Nr. 6184,) 126“ b) das