Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 976 — 
h) das in dem g. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Landgerichte 
zu Duͤsseldorf; 
c) die in den §#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter Nummer 13. angeführten Blätter geschehen; 
d) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine 
sollen acht, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten 
Zinszahlungstermins soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläáubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Auerhöchsteigenbändig vollzogen und 
unker dem beigedrucklen Königlichen Inssegel ausfertigen lassen, * jedoch 
dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine 
Gewaͤhrleistung von Seiten des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu 
praͤjudiziren. 
Gegeben Gastein, den 7. August 1865. 
f. S) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Düs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.