Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6185.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des 
Meseritzer Kreises im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 15. August 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Meseritzer Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 22. August 1864. beschlossen werden, die zur Förderung der in dem 
Kreise unternommenen Chaussee= und Eisenbahnbauten fernerhin erforderlichen 
Geldmictel im Wege einer weiteren Anleihe neben den durch die Priovilegien 
vom 30. Juni 1858. (Gesetz-Samml. von 1838. S. 485.) und vom 13. März 
1862. (Gesetz Samml. von 1862. S. 110.) genehmigten zu beschaffen, wollen Wir 
auf den Antrag der gedachten Kreissiände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli- 
gationen zu dem angenommenen Betrage von 60,000 Thalern mit der Befugniß 
des Kreises, sämmrliche umlaufende Obligalionen zu kündigen, ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hal, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung einer drilten Emission von Obligationen zum 
Betrage von 60,000 Thalern, in Buchstaben: sechszig tausend Thalern, welche 
in folgenden Apoints: 
10,000 Thaler à 500 Thaler, 
20,000 „ à200 - 
20,000 à 100 
10,000. à 40 
= 60,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
(fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich spätestens vom Jahre 1885. ab mit wenigsiens jährlich 
zwei Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschreitende 
Amortisation ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
befugt ist. 
8 Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Umeerschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Gastein, den 15. August 1865. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
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