Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6186.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen II. Serie 
der Genossenschaft für die Melioration der Erftniederung zu Bedburg im 
Regierungsbezirk Esln im Betrage von 80,000 Thalern. Vom 1. Sep- 
tember 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Vorstand der Genossenschaft für die Melioration der Erft- 
niederung beschlossen, zur Ausführung der Melioration der Erftniederung außer 
dem durch die Anleihe auf Grund des Privilegiums vom 18. Juni 1802. 
(Gesetz= Samml. vom Jahre 1862. S. 198.) bereits gedeckten Betrage von 
250,000 Thalern die noch weiter erforderlichen Geldmittel im Betrage von 
80,000 Thalern ebenfalls im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag des Vorstandes: zu diesem Zwecke noch ferner auf jeden Inhaber 
lautende, Seitens der Glaubiger unkündbare Obligationen im Betrage von 
80,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläaubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßhei# 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 80,000 Thalern, in Buchstaben: achtzig Tausend Thalern, 
welche in 
400 Stücken à 200 Rthlr. 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe der Meliorationskassen- 
Beilräge der Erftniederung mit vier und einem halben Prozent jährlich zu 
verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom 
1. Hanrar 1870. ab jährlich mit wenigstens Einem Prozent des Kapitals, sowie 
mit den Zinsen der abgezahlten Kapualbeträge zu tilgen sind, durch gegen- 
wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Hehmicuung mit der rechrlichen 
Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervor- 
gehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, 
geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inbaber der Obli- 
gationen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 1. September 1865. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Rhein-
	        
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