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XNheinprovinz, Regierungebezirke Cöln und Oüsseldorf.
Obligation II. Serie
der
Genossenschaft für die Melioration der Erftniederung
Litt. ——k
über Thaler Preußisch Kurant.
Die Genossenschaft fuͤr die Melioration der Erftniederung verschuldet dem
Inhaber dieser, Seitens des Glaͤubigers unkuͤndbaren Verschreibung die Summe
von 200 Thalern, deren Empfang der Genossenschaftsdirektor und drei Mit-
glieder des Genossenschaftsvorstandes bescheinigen. Diese Schuldsumme bildet
einen Theil des zur Melioration der Erftniederung in Gemaͤßheit des Aller-
hoͤchsten Privilegiums vom ................ (Gesetz-Samml. vom Jahre ..
S. ) aufgenommenen Gesammtdarlehns von 80,000 Thalern. Die Räck-
zahlung der Schuld geschieht vom 1. Januar 1870. ab allmälig aus einem
durch Beitrage der Eerofsenschaftemglicder gebildeten Tilgungsfonds derart,
daß mindestens Ein Prozent des ausgenommenen Gesammkkapitals und die
Zinsen der gelilgten Kapiralposten zur Dün verwendet werden.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in den
Monaten Januar und Juli jeden Jahres. Die Genossenschaft behält sich
jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver-
stärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, offentlich bekannt gemacht. Diese Be-
kanntmachung erfolgt sechs, drei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine
in den Amtsblättern der Königlichen Regierungen zu Cöln und Dusseldorf, in
der Cölnischen Zeirung und in dem Kbniglich Preußischen Staats-Anzeiger.
Sollte eines oder das andere dieser Blältter aufhören zu erscheinen, so bestimmt
der Oberpräsident der Rheinprovinz, in welchem anderen Blatte die Bekannt-
machung erfolgen soll.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen in der ersten Woche des Januar und Juli, von
heute an gerechner, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher
Münzsorte mit jenem verzinst.
(Nr. 6186.) Die