Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 985 — 
XNheinprovinz, Regierungebezirke Cöln und Oüsseldorf. 
Obligation II. Serie 
der 
Genossenschaft für die Melioration der Erftniederung 
Litt. ——k 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Die Genossenschaft fuͤr die Melioration der Erftniederung verschuldet dem 
Inhaber dieser, Seitens des Glaͤubigers unkuͤndbaren Verschreibung die Summe 
von 200 Thalern, deren Empfang der Genossenschaftsdirektor und drei Mit- 
glieder des Genossenschaftsvorstandes bescheinigen. Diese Schuldsumme bildet 
einen Theil des zur Melioration der Erftniederung in Gemaͤßheit des Aller- 
hoͤchsten Privilegiums vom ................ (Gesetz-Samml. vom Jahre .. 
S. ) aufgenommenen Gesammtdarlehns von 80,000 Thalern. Die Räck- 
zahlung der Schuld geschieht vom 1. Januar 1870. ab allmälig aus einem 
durch Beitrage der Eerofsenschaftemglicder gebildeten Tilgungsfonds derart, 
daß mindestens Ein Prozent des ausgenommenen Gesammkkapitals und die 
Zinsen der gelilgten Kapiralposten zur Dün verwendet werden. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in den 
Monaten Januar und Juli jeden Jahres. Die Genossenschaft behält sich 
jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver- 
stärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter 
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an 
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, offentlich bekannt gemacht. Diese Be- 
kanntmachung erfolgt sechs, drei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine 
in den Amtsblättern der Königlichen Regierungen zu Cöln und Dusseldorf, in 
der Cölnischen Zeirung und in dem Kbniglich Preußischen Staats-Anzeiger. 
Sollte eines oder das andere dieser Blältter aufhören zu erscheinen, so bestimmt 
der Oberpräsident der Rheinprovinz, in welchem anderen Blatte die Bekannt- 
machung erfolgen soll. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen in der ersten Woche des Januar und Juli, von 
heute an gerechner, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher 
Münzsorte mit jenem verzinst. 
(Nr. 6186.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.