Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung 
des Deichhauptmanns von Privatpersonen weder ausgeslaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme 
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkten 
eschehen. 
8 Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraͤben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
i- 
Der Verband hat in den die Niederung gegen die Oder und Weide ab- 
schlietzenden Deichen die erforderlichen Auslaßschleusen (Siele) für die Ent- 
wässerungsgräben anzulegen und zu unterhalten. 
KF. 6. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden durch die Deichbeamten für 
Geld aus der Deichkasse ausgeführt. 
. . . , . sen. 
Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Katastrirung und den kuneen. 
zugehörigen Vorarbeiten, zur Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung 
und Tilgung der zum Besten des Verbandes etwa kontrahirten Schulden haben und Deraal#- 
die Deichgenossen nach dem von der Regierung zu Breslau auszufertigenden # 
Kataster aufzubringen. 5 
S. 7. 
In dem Deichkataster sind die Eigenthümer aller von der Verwallung 
geschützten Grundstücke nach folgenden Kulcurklassen zu veranlagen: 
I. mit ½ (vollem) Beitrage: 
Hof= und Baufslellen, Gärten und der bessere Acker bis ausschließlich 
des Haferlandes; 
II. zu # Beitrag: 
Haferland und das sômmerungsfähige Roggenland; 
III. zu ## Beitrag: 
das nicht mehr sömmerungsfähige Roggenland; Forst, welcher mit 
Vortheil in Acker umgewandelt werden kann, und Wiese und Grcserei; 
IV. zu ## Beitrag: 
Hutungen; und 
V. zu Beitrag: 
Forsten, welche nicht mit Vortheil in Acker umgewandelt werden 
können, und Werdergrundslücke. 
g. 8. 
Das Oeichkataster ist von dem Deichregulirungs-Kommissarius auszustellen. 
(Nr. 6100.) Ber-
	        
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