Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

Verpflichtung 
— 1000 — 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkten 
geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
K 5. . 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Siele) für die Entwsserungs= 
gräben anzulegen und zu unterhalten. 
g. 6. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden durch die Deichbeamten fuͤr 
Degees. Geld aus der Deichkasse ausgefuͤhrt. 
stungen. Be- 
Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Katastrirung und den 
L#ns Wer zugehrigen Vorarbeiten, zur Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung 
und Veronla. Und Tilgung der zum Besten des Verbandes etwa kontrahirten Schulden haben 
gung nach de 
Dcchkataster. 
die Deichgenossen nach den von der Regierung zu Breslau auszufertigenden 
Katastern aufzubringen. · 
H.7. 
Nach dem allgemeinen Deichkaraster werden die gewöhnlichen Kassen- 
beiträge ausgeschrieben, von welchen namentlich die laufende Unterhaltung der 
Anlagen nach deren normaler Herstellung resp. die Verwaltungskosten zu be- 
streiten und nach dessen Maaßstabe auch die Kosten der Katastrirung und der 
Vorarbeiten hierzu einzuziehen sind. In diesem Kataster werden alle von der 
Verwallung geschützten Grundstücke nach folgenden Kulturklassen veranlagt: 
I. mit 10. (vollem) Beitrage: Hof= und Baustellen, Gärkten und der bessere 
Acker bis ausschließlich des Haferlandes herunter; 
II. mit — Beitrag: Haferland und der sömmerungsfähige Roggenboden; 
III. mit — Beitrag: das nicht soômmerungsfähige Roggenland; Forst, welcher 
mit Vortheil in Acker umgewandelt werden kann, Wiese und Gräserei; 
IV. mit Beitrag: Hutungen; 
V. mit Beitrag: Werder und die nicht zur III. Klasse gehoͤrigen Forst- 
grundstuͤcke. 
S. 8. 
Fuͤr die normale Herstellung der Deiche nebst Schleusen und Sielen, 
sowie saͤmmtlicher Hauptgräben mit Brücken, soweit deren Herstellung nach g. 4. 
überhaupt dem Oeichverbande obliegt, sowie für die Tilgung und Verzinsung 
der dazu kontrahirten Schulden soll ein Spezialkatasier aufgestellt werden, in 
welchem die Grumdsiücke, je nachdem sie bisher mehr, weniger oder gar keinen 
Schutz gegen die Ueberschwemmungen gehabt haben, in drei Wasserklassen, und 
zwar
	        
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