Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1002 — 
S. 11. 
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche durch Rückslau in den 
Hauptgräben, aufgestautes Binnenwasser oder Druckwasser überschwemmt werden, 
sind für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge der be- 
schddigten Fl#che zu erlassen, wenn dieselbe in Folge der Ueberschwemmung nach 
dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer gewöhn- 
lichen Jahresnutzung geliefert hat. 
S. 12. 
Beschränkun= Die schon beslehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über- 
t nimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum und Nutzung 
ben Grundstäk- über, ausschließlich sedoch der darauf siehenden Baume, Sträucher und Gebäude, 
k- die den Eigenthümern verbleiben. 
Ob, wann und unter welchen Modalitäten diese von den bisherigen 
Eigenthümern weggeschafft werden müssen, hat die Regierung nach Anhbrung 
des Deichamtes und der Betheiligten endgültig zu bestimmen. 
Die Nutzung der Gráserei auf den Deichen soll dagegen den bisherigen 
Eigenthümern des Grund und Bodens überlassen werden, wenn sie dafür die 
Fläche zur neuen Deichsohle und zum Bankett unentgeltlich hergeben und sich 
zur unentgeltlichen Hergabe der Erde zu den gewöhnlichen Reparaturen ver- 
pflichten. Der Nutzungsberechtigte muß sich allen Beschränkungen unterwerfen, 
welche von den Behörden zum Schutze des Deiches für nöthig erachtet werden. 
Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht über- 
nehmen wollen, da fallt die letztere dem Deichverbande zu. 
g. 13. 
Die Grundstücke am inneren Rande der Deiche und resp. der Deichbanketts 
dürfen in der Regel Eine Ruthe breit vom Fuße des Deiches und drei Fuß# 
breit vom Fuße des Banketts ab weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur 
als Graserei benutzt werden. Die eine Ruthe am inneren Fuße des Deiches 
ist vorher von dem Deichverbande vollsländig zu ebenen, damit sie als Fahr- 
weg zu Deichzwecken benutzt werden kann. 
** 
Der Deich ist in vier Aufsichtsbezirke zu theilen. 
K. 15. 
Wohlder Vrr. Die Zahl der Repräsentanten im Deichamte wird für jetzt und zwar 
treter der Veich= his zur definitiven Feststellung und Besicktigung der Deichkataster auf vier, und 
#oesta, ben ebenso die der Stellvertreter festgestellt. 
Hiervon führen: 
1) das Rittergut Scheitnigaga 1 Stimme, 
2) die
	        
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