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(.r. 6195.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 27. Mai 1865., betreffend
eine Uebereinkunft zwischen der Königlich Preußischen und der Kaiserlich
Oesterreichischen Regierung wegen gegenseitiger Bestrafung der Nachahmung
von amtlichen Siegeln 2c. c. Vom 23. September 1865.
D. Königlich Preußische und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung sind
unter der Verpflichtung der Gegenseitigkeit übereingekommen:
Jeder der vertragenden Staaten verpflichtet sich, seine Angehörigen,
welche vermittelst Nachahmung von amtlichen Siegeln, Anfertigung oder wissent-
lichen Gebrauchs von falschem Stempelpapier, falschen Stempel= oder Post-
marken, Anfertigung von Formularen, die zu öffentlichen Bescheinigungen oder
Beglaubigungen dienen können, Abnahme, Verletzung oder sonsliger Unbrauch--
barmachung des zollamtlichen Waarenverschlusses die Gesetze des anderen
Staates verletzen, um dadurch Gefälle des anderen Staates zu verkürzen, sowie
die Urheber und Theilnehmer an diesen Handlungen ebenso zur Untersuchung
zu ziehen und mit Strafen zu belegen, als wenn jene Handlungen gegen die
Gesetze des eigenen Staates begangen wären.
Zu Urkund dessen ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige
Ministerial-Erklärung ausgefertigt und solche mit dem Koniglichen Insiegel
versehen worden.
Berlin, den 27. Mai 1865.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums und
Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen.
Vorstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine ent-
sprechende Erklaärung des Kaiserlich Oesterreichischen Ministeriums des Kaiserlichen
Haußes und des Aeußern vom 27. Mai d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 23. September 1865.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
(Tr. 6195—6196.) (Nr. 6190)