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(Nr. 6196.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 18. Juni 1865., betreffend
eine Uebereinkunft zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich
Liechtensteinischen Regierung wegen gegenseitiger Bestrafung der Nachahmung
von amtlichen Siegeln 2c. 2. Vom 23. September 1865.
D. Kbniglich Preußische und die Fürstlich Liechtensteinische Regierung sind
unter der Verpflichtung der Gegenseitigkeit übereingekommen:
Jeder der vertragenden Staaten verpflichtet sich, seine Angehörigen,
welche vermittelst Nachahmung von amtlichen Siegeln, Anfertigung oder
wissentlichen Gebrauchs von falschem Stempelpapier, falschen Stempel= oder
Postmarken, Anfertigung von Formularen, die zu offentlichen Bescheinigungen
oder Beglaubigungen dienen können, Abnahme, Verletzung oder sonsliger
Unbrauchbarmachung des zollamtlichen Waarenverschlusses die Gesetze des
anderen Staates verletzen, um dadurch Gefalle des anderen Staates zu verkürzen,
sowie die Urheber und Theilnehmer an diesen Handlungen ebenso zur Unter-
suchung zu ziehen und mit Strafen zu belegen, als wenn jene Handlungen
gegen die Gesetze des eigenen Staates begangen wären.
Zu Urkund dessen ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige
Ministerial -Erkldrung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel
versehen worden.
Berlin, den 18. Juni 1865.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums und
Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen.
Vorstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine ent-
sprechende Erklärung der Fürsllich Liechtensteinischen Hofkanzlei vom 24. Mai d. J.
ausgewechselt worden ist, hierdurch zur offentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 23. September 1865.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Ksniglichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel
(R. ecker).