Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6196.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 18. Juni 1865., betreffend 
eine Uebereinkunft zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich 
Liechtensteinischen Regierung wegen gegenseitiger Bestrafung der Nachahmung 
von amtlichen Siegeln 2c. 2. Vom 23. September 1865. 
D. Kbniglich Preußische und die Fürstlich Liechtensteinische Regierung sind 
unter der Verpflichtung der Gegenseitigkeit übereingekommen: 
Jeder der vertragenden Staaten verpflichtet sich, seine Angehörigen, 
welche vermittelst Nachahmung von amtlichen Siegeln, Anfertigung oder 
wissentlichen Gebrauchs von falschem Stempelpapier, falschen Stempel= oder 
Postmarken, Anfertigung von Formularen, die zu offentlichen Bescheinigungen 
oder Beglaubigungen dienen können, Abnahme, Verletzung oder sonsliger 
Unbrauchbarmachung des zollamtlichen Waarenverschlusses die Gesetze des 
anderen Staates verletzen, um dadurch Gefalle des anderen Staates zu verkürzen, 
sowie die Urheber und Theilnehmer an diesen Handlungen ebenso zur Unter- 
suchung zu ziehen und mit Strafen zu belegen, als wenn jene Handlungen 
gegen die Gesetze des eigenen Staates begangen wären. 
Zu Urkund dessen ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige 
Ministerial -Erkldrung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel 
versehen worden. 
Berlin, den 18. Juni 1865. 
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums und 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Vorstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine ent- 
sprechende Erklärung der Fürsllich Liechtensteinischen Hofkanzlei vom 24. Mai d. J. 
ausgewechselt worden ist, hierdurch zur offentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 23. September 1865. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Thile. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Ksniglichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel 
(R. ecker).
	        
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