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Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 13. September 1865.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. EGr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6198.) Allerhöchster Erlaß vom 11. September 1865., betreffend die Verleihung ver
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Groß-Strehlitz im Regierungsbezirk
Oppeln für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Salesche,
im Kreise Groß-Strehlitz, nach Schlawentschütz, im Kreise Gosel.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Groß-
Strehlitz, im Regierungsbezirke Oppeln, beschlossenen chausseemäßigen Ausbau
und die Unterhaltung der Straße von Salesche, im Kreise Groß-Strehlitz, nach
Schlawenrschütz, im Kreise Cosel, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem
Kreise Groß-Strehlitz das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erfor-
derlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chaufseen be-
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem ge-
nannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staars-Chausseen jedesmal geltenden Eausseegeld-Rarif, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be-
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 11. September 1865.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und offentliche Arbeiten.
(Tr. 6199.)