Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen mindesiens fünf Mitglieder 
resp. Stellvertreter, einschließlich des Vorsitzenden, gegenwärtig sein. 
C. 48. 
Befugnisse der Direktion. 
Die Oirektion bildet den Vorstand der Gesellschaft. Sie leitet- sämmtliche 
Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der 
Generalversammlungen und des Verwaltungsrathes in Ausführung und ernennt 
die Beamten der Gesellschaft, soweit dies nicht dem Verwalungsrafße vorbehalten 
ist. Sie verwaltet den Gesellschaftsfonds und die eingehenden Bahn= und 
Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die 
zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen 
Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt 
die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie 
demnächst deren Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und 
Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und 
Ucensilien, organisirt und leiret den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse 
der Gesellschaft erforderlichen Kauf= und Verkauf-, Tausch-, Pacht= und 
Mierhs-, Engagements-, Anleihe= und sonstige Verträge Namens der Gesell- 
schaft und repräsentirt die letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das 
Vollständigste mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze 
dem Vorstande einer Aktiengesellschaft gemäß den Vorschriften des Deutschen 
Handelsgesetzbuches und seines Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1801. beilegen. 
Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft bei allen gericht- 
lichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher 
und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederverdußerungen vorzunehmen, 
Vergleiche zu schließen und Streirigkeiten schiedsrichrerlicher Entscheidung zu 
unterwerfen. 
Zur Abgabe und rechtsverbindlichen Vollziehung von Erklärungen der 
Direktion bei gerichtlichen wie außergerichtlichen Verhandlungen genügt die 
Anwesenheit dreier Direktionsmitglieder. 
Die Direktion ist aber auch ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse 
derselben, General= und Spezialbeoollmächtigte, welche nicht Mitglieder sind, 
zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht 
für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, 
durch den Wechsel der Direktionsmitglieder allein nicht erlöschen. 
g. 51. 
Entsetzung und Suspension von Vorstandsmitgliedern. 
Es siehr der Gesellschaft das Recht zu, ein jedes Mitglied der Oirektion, 
einschließlich der Stelloertreter, zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch 
nur, wenn dies auf den Antrag des Aufsichtsrathes in einer Generalversamm- 
lung durch Stimmenmehrheit beschlossen wird. 
(Xr. 6213.) Der
	        
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