Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1158 — 
Revidirtes Statut 
der 
Cölntschen Privatbank. 
A. die Stelle des durch Allerhoͤchsten Erlaß vom 10. Dezember 1855. 
genehmigten Statuts und des durch Allerhöchsten Erlaß vom 30. Juni 1858. 
genehmigten Nachtrags tritt das folgende Reoidirte Statut. 
Titel I. 
Bildung, Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
KS. 1. 
Mit landesherrlicher Genehmigung hat sich eine Aktiengesellschaft gebilder, 
für welche fortan die Bestimmungen des Allgemeinen Deurschen Handelsgesetz- 
buches und des Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861. maaßgebend sind, 
und welche die Firma führt: 
„Cölnische Privakbank.“ 
Die Gesellschaft hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterstützen und 
zu beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapiralien nutzbar zu machen. 
g. 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Cöln. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft wird bis zum 10. Dfemer 1890 bestimmt. 
Solltre innerhalb des gedachten Zeitraumes das Notenprivllegimm der Preußischen 
Bank, wie dasselbe gegemwärtig auf Grund der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. 
und des Gesetzes vom 7. Mai 1855. besteht, aufgehoben oder modifizirt werden, 
so erlischt die Genehmigung der Cölnischen Privatbank sechs Monate nach 
Publikation des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch der Bankgesellschaft auf 
Entschädigung. 
Ti-
	        
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