Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Aktien, überhaupt sämmtliche dabei entstehende Kosten fallen nicht der Gesell- 
schaft, sondern dem Betheiligten zur Last. 
In Bezug auf abhanden gekommene Dioidendenscheine ist das Mortifi- 
kationsverfahren nicht zulässig. Es kann jedoch demjenigen, welcher den Werlust 
von Dividendenscheinen vor Ablauf der Veräbrungafnt (K. 41.) anmeldet und 
den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Akkien oder sonstwie in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag des an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Didvidendenscheines ausbezahlt 
werden. Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Die Aus- 
reichung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der dazu bestimmte 
Talon nicht eingereicht werden kann, an den Präsentanten der betreffenden Aktie. 
Ist aber vorher der Verlust des Talons dem Aufsichtsrathe angezeigt und der 
Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so 
werden dieselben zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie 
gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. 
S. 9. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Cöl- 
nischen Zeitung und in dem zu Berlin erscheinenden Preußischen Staats-Anzeiger. 
Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter hat die nächste General= 
versammlung über die Wahl eines anderen Blattes zu beschließen. Bis dahin, 
daß dies geschehen, genügt die Bekanntmachung durch das übrigbleibende Blatr. 
Welches Blatt nach dem Beschlusse der Generalversammlung in die Seelle des 
eingegangenen treten soll, ist durch das übrig gebliebene Blatt zu veröffentlichen. 
Auch abgesehen von dem Eingehen eines Blattes, können Seitens der 
Generalversammlung andere Gesellschaftsblätter bestimmt werden, in welchem 
Falle dVr betreffende Beschluß durch die bisherigen Gesellschaftsblatter bekannt 
zu machen ist. 
Titel III. 
Von den Geschäften der Bank. 
F. 10. 
Die Bank ist zur Erreichung der im F. 1. angegebenen Zwecke befugt: 
1) gezogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar find, zu 
diskontiren und Wechsel auf Pltze des Auslandes zu kaufen. Die 
zur Diskontirung oder zum Kaufe angebotenen Papiere müssen mir 
einem auf die Bant laukenden Giro versehen sein, dürfen nicht später 
als drei Monate nach dem Datum der Oiskontirung verfallen, und 
es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene 
haften; Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrück- 
lichem, auf einzelne Fälle zu beschränkenden Einverständnisse zwischen 
dem
	        
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