Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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dem vollziehenden Direktor und den beiden nach §. 26. des Statuts der 
Direktion zugeordneten Mitgliedern des Aufsichtsrathes für die Bank 
erworben werden; 
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit, als 
drei Monate und nur gegen Verpfandung von 
-a) Ursloffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben. 
nicht unterworfen sind, 
von inlandischen Staats-, Kommunal= oder anderen, unter Autoritä#t 
des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen 
geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, sowie von 
Wechsein auf Plätze des Auslandes; desgleichen von ungemünztem 
oder gemünztem Gold und Silber. 
Inländische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in 
der Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäfts- 
Instruktion für die Direktion. 
Der Widerspruch des Kommissars des Staates gegen die 
Beleihung von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maaß- 
ebend. di Beleihung der eigenen Aktien oder der Aktien anderer 
rivatbanken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt; 
3) Effekten der vorstehend suh Litlr. h. bezeichneten Art, sowie edle Metalle 
oder fremde Muͤnzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der 
Ankauf von inländischen Staats-, Kommunal= oder anderen, unter 
Autorikät des Staates von Korporationen oder Gesellschaften aus- 
gegebenen, auf den Inhaber laurenden geldwerthen Papieren nur bis 
zu dem durch die Geschäftsinstruktion festgesetzten Betrage stattfinden 
und der Bestand von dergleichen Effekten ein Drittel des eingezahlten 
Stammkapitals niemals überschreiten; 
das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Effekten 
zu besorgen, unverzinsbare, sowie auch verzinsbare Kapitalien ohne 
Verbriefung, jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur auf den 
Namen der Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen und mit den 
Eigenthümern der solchergesialt einkassirten oder angenommenen Gelder 
und Effekten in Giro-Verkehr zu treten. Bei Annahme der verzinsbaren 
Kapitalien ist eine Kündigungsfrist von nicht weniger als zwei Monaten 
vorzubehalten und darf der Betrag dieser Gelder die doppelte Höhe 
des eingezahlten Grundkapitals der Bank nicht überschreiten; 
5) Noten nach näherer Vorschrift der 9#. 12— 15. auszugeben und ein- 
zuziehen. 
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht 
gestattet; besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unterbringen. Es 
ist derselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb der Rheinprovinz zu errichten, 
(Nr. 6230) wel- 
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