Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die Mitglieder des Aufsichtsrathes werden von der Generalversamm- 
lung gewaͤhlt. « 
Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars, und ein von 
diesem uͤber das Resultat derselben ausgestellter Akt bildet die Legitimation des 
Aufsichtsrathes. Die Funktionen der Mitglieder desselben dauern sechs Jahre. 
Alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus; die Reihenfolge des Ausschei- 
desr durch dat Amtsalter bestimnt. Die Ausscheidenden sind wieder 
wählbar. 
Die auf Grund des Statuts vom 20. Oktober 1855. erwählten Mit- 
glieder des Verwaltungsrathes verbleiben unter der Gelrung des gegenwärtigen 
Revidirten Statuts für die Dauer ihrer Wahlperiode auch fernerhin als Mit- 
glieder des Aufsichtsrathes in Funktion. 
g. 18. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes muß mindestens zehn Aktien be sitzen 
oder erwerben; die Dokumente dieser Akrien werden in das Archiv der Gesell- 
schaft hinterlegt und dürfen während der Dauer der Funktionen des betreffenden 
Mitgliedes nicht verdußert werden. 
S. 19. 
Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen 
Wizepradsidenten. Ihre Funkrionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr; sie 
sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein, 
einer Sitzung des Aufsichtsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den 
Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz. 
g. 20. 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des 
Auflichtsrarbes zur Erledigung, so wird vorläufig für die Zeit bis zur nächsten 
Generalversammlung von dem Aufsichtsrathe eine Ersatzwahl zu notariellem 
Protokoll vorgenommen. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl 
der Generalversammlung. Das in dieser Weise gewählee Mitglied scheidet an 
dem Termine aus, an welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers 
aufgehört haben würde. 
Die Namen des Präsidenten, des Vizeprdsidenten und aller übrigen 
Mitglieder des Aufsichtsrathes, sowie eine jede dabei eintretende Veränderung 
sind durch die Gesellschaftsblatter bekannt zu machen. 
G. 21. 
Der Ausfsichtsrath versammelt sich, so oft er es für dienlich erachtet, an 
festzusetzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag 
von drei Mitgliedern des Aufsichtsrathes, in der Regel mindestens monatlich 
einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforder- 
liches zu beschließen. " 3 
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