Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

1165 — 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens 
sieben Mitgliedern erforderlich. 
g. 22. 
Die Beschlässe des Aufsichtsrathes werden durch absolute Stimmen= 
mehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet, insofern 
es sich um eine Wahl handelt, das Loos, in allen übrigen Fällen die Stimme 
des Präsidenten oder, in dessen Abwesenheit, des Vizeprdsidenten, beziehungsweise 
des in deren Srelle tretenden anwesenden ellesten Mitgliedes des Aufsichts- 
rathes. Ergiebt sich bei einer Wahl im ersten Skrutinio weder eine absolute 
Majorikät noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere 
Wahl gebracht. 
g. 23. 
Zu den Befugnissen und Pflichten des Aufsichtsrathes gehoͤrt: 
a) die Revision bestehender und die Ertheilung neuer Instruktionen, sowohl 
fuͤr die Direktion, als auch fuͤr das Personal der einzelnen Geschaͤfts- 
zweige; 
b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direktion bei den 
jedesmaligen Versammlungen des Aufsichtsrathes ihm vorzulegenden 
Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechselportefeuilles und der 
Lombardbestaͤnde; 
c) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel- und Lombardbestaͤnde 
durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll uͤber die Revision 
aufzunehmen haben; 
d) außerordentliche Kassenrevisionen nach den vorstehenden Bestimmungen, 
so oft er dieselben fuͤr angemessen erachtet; 
e) die Pruͤfung der von der Direktion ihm einzureichenden Bilanz, sowie 
die Feststellung der am Schlusse jedes Geschaͤftsjahres zu vertheilenden 
Dividenden (h. 39.); 
!) die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, seines Stell- 
vertreters und des Rendanten (Kassirers), desgleichen die Bestimmung 
der Gehaͤlter des Bankpersonals; 
g) die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontraktes 
mit demselben; 
h) die Sorge fuͤr die interimistische Stellvertretung eines Direktors; 
i) die Bewilligung von Gratisikationen an das angestellte Bankpersonal. 
In den mit den Beamten der Gesellschaft abzuschließenden Dienst- 
Jahtgang 1865. (Nr. 6230.) 151 ver-
	        
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