Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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verträgen ist dem Aufsichtsrathe das Recht vorzubehalten, die Beamten jederzeit 
wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus moralischen Gründen zu ent- 
lassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von 
mindestens neun Mitgliedern des Aufsichtsrathes. 
Die Dienstverträge müssen außerdem die Beslimmung enthalten, daß die 
solchergestalt ausgesprachene Emlassung eines Beamten zur Folge hat, datz alle 
demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besol- 
dung, Entschädigungen, Gratifikationen oder andere Vortheile für die Zukunft 
von selbst erlöschen. 
g. 24. 
Alle Auesertigungen des Aufsichtsrathes werden von dem Praͤsdenten, 
oder von dem Vizepraͤsibenten, oder von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrathes 
unterschrieben. 
g. 25. 
Der Aufsichtsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem Ersatze 
fuͤr die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, fuͤr seine Muͤhwaltung 
eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinne. Die Generalversammlung 
kann eine Ermaͤßigung der Tantieme beschließen. Der Aufsichtsrath stellt die 
Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mitglieder fest. 
Titel VI. 
Von der Direktion. 
S. 26. 
Die Direktion ist der Vorstand der Gesellschaft mir allen nach den 
Artikeln 227. ff. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches und dem 
Artikel 12. des Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861. dem Vorklande einer 
Aktiengesellschaft zusiehenden Rechten und Pflichren. Sie besteht aus dem voll- 
iehenden Direktor und zweien vom Aufsichtsrathe aus dessen Mitte delegirten 
irgliedern, die jedoch nie ein und derselben Firma angehören därfen. 
Für den vollziehenden Direktor ernennt der Aufsichtsrath aus der Zahl 
der Beamten der Gesellschaft einen Stellvertreter. 
Die Beslellung der Direktionsmitglieder, sowie des für den vollziehenden 
Direktor ernannten Stellverrreters, ist zu jeder Zeit widerruflich. 
« Ueber die Wahl des vollziehenden Direktors, sowie seines Stellvertreters 
und der in die Direktion eintretenden Mitglieder des Aufsichtsrarhes wird ein 
notarielles Protokoll aufgenommen und bildet eine Ausfertigung dieses Prokokolls, 
oder
	        
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